Pressemitteilung Nr. 05/2024

Flüchtlingsunterkunft Gerolstein-Michelbach

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag eines Bewohners von Gerolstein-Michelbach auf baupolizeiliches Einschreiten des Landkreises Vulkaneifel gegen die Nutzung eines ehemaligen Hotels als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge abgelehnt.

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag das Ziel, dass der Landkreis die Nutzung des ehemaligen Hotels als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge solange untersagt, wie eine Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung nicht (bestandskräftig) erteilt ist.

Die Richter der 5. Kammer haben diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar spreche aus Sicht des Gerichts vieles dafür, dass die geplante Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedürfe, weil die ursprünglich für einen Beherbergungsbetrieb erteilte Baugenehmigung die geplante Nutzung nicht umfassen dürfte. Allerdings begründe die formelle Illegalität eines Vorhabens keinen Anspruch des Nachbarn auf baupolizeiliches Einschreiten. Dieser könne nur einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend machen. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere sei die geplante Nutzung nicht gebietsfremd. Die geplante Nutzung zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen stelle sich rechtlich als „Anlage für soziale Zwecke“ dar, weil die beabsichtigte Nutzung nicht in einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung bestehe, sondern in einer vorübergehenden, relativ kurzzeitigen Unterbringung von Flüchtlingen. Die Errichtung bzw. Nutzung einer Anlage zu sozialen Zwecken sei sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Dorfgebiet allgemein zulässig.

Das geplante Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Soweit der Antragsteller auf die sozialen Auswirkungen des Aufenthalts einer größeren zweistelligen Zahl von Flüchtlingen in der kleinen Ortsgemeinde Michelbach hinweise, die keine besondere Infrastruktur aufweise, sei dies zwar nachvollziehbar, lasse aber baupolizeilich zu begegnende, bodenrechtliche Störungen nicht erkennen. Maßgeblich sei insoweit alleine das typischerweise verursachte Störpotential und nicht das individuelle mehr oder weniger störende oder als störend empfundene Verhalten der Bewohner. Dagegen könne nur mit ordnungspolizeilichen Maßnahmen vorgegangen werden. Dass es sich bei den unterzubringenden Personen um solche mit von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten handele, begründe keine Rücksichtslosigkeit, da das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleiste. Wohnimmissionen seien auch in solchen Gebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sei. Etwas anderes könne nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn glaubhaft gemacht sei, dass ganz außergewöhnliche Beeinträchtigungen zu befürchten stünden und der Antragsteller diesen Beeinträchtigungen aufgrund der baulichen Situation in atypischer und unzumutbarer Weise ausgesetzt wäre. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Beschluss vom 13. März 2024 – 5 L 539/24.TR –

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