8 K 554/23.TR

Eingestellt am 12.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Abobakr RAHIMI, Ludwigsburger Straße 8, 55122 Mainz,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Nelte, Bahnhofstraße 63, 65185 Wiesbaden,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier-, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) (Griechenland) (Afghanistan)

 

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 9. März 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 29. August 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). 

Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.

 

G r ü n d e

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Flöter

Justizoberinspektorin

7 K 1433/25.TR

Eingestellt am 12.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Ferhad FATTAH, alias Ferhad ABDULHAKIM FATTAH, Farhad Abdalhakim Fattah FATTAH, Farhad Abdulhakeem Fattah FATTAH, Finther Landstraße 23, 55124 Mainz,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Nelte, Bahnhofstraße 63, 65185 Wiesbaden,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Irak)

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 11. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 

06.07.2026

an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

 

G r ü n d e

 

Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

 

 

Ziegler, Justizamtsrätin

 

 

1 K 2102/24.TR

Eingestellt am 12.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Yasin JIVAD, Bahnhofstraße 2, 57647 Nistertal,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Iran)

 

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 7. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Kanzlei MMK Rechtsanwälte, Wittlich vom 23.04.2026 an den Kläger wird bewilligt. 

Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Hermen
Justizamtsrätin

1 K 5972/24.TR

Eingestellt am 12.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1.     des Herrn Luis Fernando OROZCO RAMIREZ, Rülbachstraße 15, 56579 Bonefeld,

2.     der Frau Eyleng Jirany CUELLAR PALACIO, Rülbachstraße 15, 56579 Bonefeld,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte         zu 1-2: Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102,  Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) Kolumbien (Kolumbien)

 

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 24. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 24.07.2026 an die Kläger wird bewilligt. 

Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist den Klägern zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Hermen
Justizamtsrätin

1 K 1906/24.TR

Eingestellt am 05.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen    Flüchtlingsrechts (K) (Kolumbien)

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 16.05.2026 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

Hermen
Justizamtsrätin
(qualifiziert elektronisch signiert)

8 K 3710/24.TR

Eingestellt am 05.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen    Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Griechenland) (Afghanistan)

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 3. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 16. Dezember 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).

Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.

G r ü n d e

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).


Flöter
Justizoberinspektorin
(qual. elektr. signiert)
 

8 L 3711/24.TR

Eingestellt am 05.08.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen    Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (L) (Griechenland) (Afghanistan) 
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 3. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 16. Dezember 2025 an den Antragsteller wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Antragsteller hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).

Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.

G r ü n d e

Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Antragstellers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).


Flöter
Justizoberinspektorin
(qual. elektr. signiert)

8 K 3706/24.TR

Eingestellt am 05.08.2026

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

w e g e n   Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Griechenland) (Sudan)

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 3. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 15. Dezember 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).

Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.

G r ü n d e

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).


Flöter
Justizoberinspektorin
(qual. elektr. signiert)
 

11 K 195/25.TR

Eingestellt am 29.07.2026

 

Verwaltungsgericht Trier 

Beschluss 

In dem Verwaltungsrechtsstreit 

w e g e n   Verbots der Abschiebung (K) (Türkei) 

hat  die  11.  Kammer  des  Verwaltungsgerichts  Trier  am  24. Juli 2026  durch  die Urkundsbeamtin beschlossen: 


Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Sabine Stoll vom 24.07.2026 an den Kläger wird bewilligt.  


Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts  Trier während der  Dienststunden  eingesehen  werden  (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).  
 
Dieser  Beschluss  ist  einen  Monat  öffentlich  bekanntzumachen  (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der  Homepage  des  Gerichts  –http://www.vgtr.jm.rlp.de-  unter  dem  Button 
(Schaltfläche)  „Öffentliche  Zustellung“.  Der  Tag  dieser  elektronischen Einstellungen  und  der  Tag  der  Löschung  dieser  Einstellungen  ist  vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 
Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).  


Eine  weitere  Veröffentlichung  des  Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis  von  dem  Vorgang  erhält,  so  gering  ist,  dass  der 
Verwaltungsaufwand  außer  Verhältnis  zur  Bedeutung  der  Sache  und  den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als 
zugestellt  gilt  (§  56  Abs.  2  VwGO,  § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw.  Einreden  zu  laufen  beginnt,  nach  deren  Ablauf  die  gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird. 


G r ü n d e  


Der  Vergütungsfestsetzungsbeschluss  ist  dem  Kläger  zwingend  zur  Kenntnis  zu bringen.  Der  Aufenthaltsort  des  Klägers  ist  unbekannt.  Die  Zustellung  des Beschlusses  nach  §  11  RVG  kann  daher  öffentlich  erfolgen  
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO). 


Rechtsbehelfsbelehrung 


Gegen  diesen  Beschluss  kann  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des 
§  55a  VwGO  als  elektronisches  Dokument  oder  zur  Niederschrift  des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 
55a VwGO zu übermitteln. 

Hermen 
Justizamtsrätin 

1 K 1906/24.TR

Eingestellt am 29.07.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit 

hat  die  1.  Kammer  des  Verwaltungsgerichts  Trier  am  28. Juli 2026  durch  die Urkundsbeamtin beschlossen: 


Die  öffentliche  Zustellung  des  Vergütungsfestsetzungsantrages  nach § 11 RVG  der  Rechtsanwälte  Böser  und  Macht  vom  16.05.2026  an  den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.  


Bevor  über  den  Antrag  entschieden  wird,  erhält  der  Kläger  hiermit  Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss  entschieden  werden.  Der  Festsetzungsantrag  kann  in  der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 
Zivilprozessordnung).  


Dieser  Beschluss  ist  einen  Monat  öffentlich  bekanntzumachen  (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der  Homepage  des  Gerichts  –http://www.vgtr.jm.rlp.de-  unter  dem  Button (Schaltfläche)  „Öffentliche  Zustellung“.  Der  Tag  dieser  elektronischen Einstellungen  und  der  Tag  der  Löschung  dieser  Einstellungen  ist  vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).  


Eine  weitere  Veröffentlichung  des  Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis  von  dem  Vorgang  erhält,  so  gering  ist,  dass  der Verwaltungsaufwand  außer  Verhältnis  zur  Bedeutung  der  Sache  und  den 
Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den  genannten  Einstellungen  der  Vergütungsfestsetzungsantrag  als zugestellt  gilt  (§  56  Abs.  2  VwGO,  § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw.  Einreden  zu  laufen beginnt,  nach  deren  Ablauf  die  gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird. 


G r ü n d e  

 

Dem  Kläger  ist  vor  der  Entscheidung  über  den  Festsetzungsantrag  zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die 93  Zustellung  des  Antrags  nach  §  11  RVG

kann  daher  öffentlich  erfolgen  (§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO). 

Rechtsbehelfsbelehrung 


Gegen  diesen  Beschluss  kann  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des 
§  55a  VwGO  als  elektronisches  Dokument  oder  zur  Niederschrift  des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 
55a VwGO zu übermitteln. 

Hermen 
Justizamtsrätin 

1 K 5647/24.TR

Eingestellt am  29.07.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Alejandro LOPEZ GOMEZ, Zwerchallee 20, 3 OG, 55120 Mainz, 

- Kläger -

gegen

 

Prozessbevollmächtigte:  Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102,  Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig, 

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

w e g e n   Asylrechts (K) (Kolumbien) 
 

hat  die  1.  Kammer  des  Verwaltungsgerichts  Trier  am  28. Juli 2026  durch  die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der  Rechtsanwälte  Böser  und  Macht  vom  18.03.2026  an  den  Kläger  wird  zum Zwecke der Anhörung bewilligt.  


Bevor  über  den  Antrag  entschieden  wird,  erhält  der  Kläger  hiermit  Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der 
Geschäftsstelle  des  Verwaltungsgerichts  Trier  geltend  zu  machen.  Nach  Ablauf dieser  Frist  wird  über  den  Festsetzungsantrag  durch  Beschluss  entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des 
Verwaltungsgerichts  Trier  während  der  Dienststunden  eingesehen  werden  (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).  


Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das  gerichtsinterne  elektronische  Informationssystem  und  in  der  Homepage  des Gerichts  –http://www.vgtr.jm.rlp.de-  unter  dem  Button  (Schaltfläche)  „Öffentliche 
Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser  Einstellungen  ist  vom  Urkundsbeamten  der  Geschäftsstelle  auf  dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).  
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur 
Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen,dass  einen  Monat  nach  den  genannten  Einstellungen  der Vergütungsfestsetzungsantrag  als  zugestellt  gilt  (§  56  Abs.  2  VwGO,  
§  188  Zivilprozessordnung) und die  Frist  zur Erhebung  von  Einwendungen  bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird. 
 

Gründe 


Dem  Kläger  ist  vor  der  Entscheidung  über  den  Festsetzungsantrag  zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung  des  Antrags  nach  §  11  RVG  kann  daher  öffentlich  erfolgen  
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO). 

Rechtsbehelfsbelehrung 


Gegen  diesen  Beschluss  kann  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des 
§  55a  VwGO  als  elektronisches  Dokument  oder  zur  Niederschrift  des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 
55a VwGO zu übermitteln. 

 

Hermen 
Justizamtsrätin 

 

9 L 196/25.TR

Eingestellt am 28.07.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Ramazan KARABULUT, Nonnenstraße 3b, 67480 Edenkoben,

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwältin Sabine Stoll, Carl-Ulrich-Straße 11, 63263 Neu-Isenburg,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Antragsgegnerin -

wegen   Verbots der Abschiebung (L) (Türkei)

 

hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 24.Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Sabine Stoll vom 24.07.2026 an den Kläger wird bewilligt.

Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts  Trier während der  Dienststunden  eingesehen  werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).  


Dieser  Beschluss  ist  einen  Monat  öffentlich  bekanntzumachen  (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der  Homepage  des  Gerichts  –http://www.vgtr.jm.rlp.de-  unter  dem  Button 
(Schaltfläche)  „Öffentliche  Zustellung“.  Der  Tag  dieser  elektronischen Einstellungen  und  der  Tag  der  Löschung  dieser  Einstellungen  ist  vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 
Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).  


Eine  weitere  Veröffentlichung  des  Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis  von  dem  Vorgang  erhält,  so  gering  ist,  dass  der 
Verwaltungsaufwand  außer  Verhältnis  zur  Bedeutung  der  Sache  und  den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als 
zugestellt  gilt  (§  56  Abs.  2  VwGO,  § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw.  Einreden  zu  laufen  beginnt,  nach  deren  Ablauf  die  gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird. 

Gründe

Der  Vergütungsfestsetzungsbeschluss  ist  dem  Kläger  zwingend  zur  Kenntnis  zu bringen.  Der  Aufenthaltsort  des  Klägers  ist  unbekannt.  Die  Zustellung  des Beschlusses  nach  §  11  RVG  kann  daher  öffentlich  erfolgen  
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO). 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen  diesen  Beschluss  kann  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des 
§  55a  VwGO  als  elektronisches  Dokument  oder  zur  Niederschrift  des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 
55a VwGO zu übermitteln. 

 

Hermen
Justizamtsrätin