Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.
6 K 2607/19.TR
Eingestellt am 08.05.2025
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Eric ALILE, alias: OSALOBOH, Usenbor (geb. 04.05.1981), Hof Wildeck 1, 56179 Vallendar,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) (Nigeria)
hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Trier am 29.04.2025 beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der MMK Rechtsanwälte GbR vom 30.12.2024 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Spang
Justizamtsrat
6 K 2113/19.TR
Eingestellt am 05.05.2025
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau Blessing JOHNSON, alias: NOSAKHARE, Blessing (geb. 06.05.1995), Eisenbahnstraße 29, 56170 Bendorf,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Nigeria)
hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Trier am 25.04.2025 beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der MMK Rechtsanwälte GbR vom 30.12.2024 an die Klägerin wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält die Klägerin hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Der Klägerin ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Spang
Justizamtsrat
6 K 3180/19.TR
Eingestellt am 05.05.2025
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Kindes Elmira JOHNSON, vertreten durch die Eltern Blessing JOHNSON und Eric ALILI, Arenberger Straße 46, 56182 Urbar,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Nigeria)
hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Trier am 25.04.2025 beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der MMK Rechtsanwälte GbR vom 30.12.2024 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger/die Klägerin hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Spang
Justizamtsrat
8 K 32/20.TR
Eingestellt am 29.04.2025
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Abolfazl AHMADIAN, Hindenburgstraße 28-30, 67433 Neustadt an der Weinstraße,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Doll, Schumann, Schwab, Landauer Straße 66, 67434 Neustadt an der Weinstraße,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Asylrechts (K) (Iran)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 10. April 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 10. April 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer der Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
gez.
(Spang)
Justizamtsrat
8 K 4847/23.TR
Eingestellt am 24.04.2025
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn Abdulaziz ALHUSSEIN, alias AL-HUSAYN, Abdalaziz alias ALHUSEYN MOHAMAD, Abdulaziz geb. 03.01.1989, Schlachthofstraße 34-44, 56073 Koblenz,
2. der Frau Qamar ALHAJ OSMAN, Schlachthofstraße 34-44, 56073 Koblenz,
3. des Kindes Mohammad ALHUSSEIN, vertreten durch die Eltern Abdulaziz ALHUSSEIN und Qamar ALHAJ OSMAN, Schlachthofstraße 34-44, 56073 Koblenz,
4. des Kindes Esmaa ALHUSSEIN, vertreten durch die Eltern Abdulaziz ALHUSSEIN und Qamar ALHAJ OSMAN, Schlachthofstraße 34-44, 56073 Koblenz,
5. des Kindes Issa ALHUSSEIN, vertreten durch die Eltern Abuldaziz ALHUSSEIN und Qamar ALHAJ OSMAN, Schlachthofstraße 34-44, 56073 Koblenz,
6. des Kindes Ali ALHUSSEIN, vertreten durch die Eltern Abdulaziz ALHUSSEIN und Qamar ALHAJ OSMAN, Schlachthofstraße 34-44, 56073 Koblenz,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1-6: Rechtsanwalt Dr. Mario Geuenich, Weidengasse 59, 50668 Köln,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (Bulgarien) (Syrien)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 17. April 2025 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 2. September 2024 an die Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhalten die Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Den Klägern ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Flöter
Justizinspektorin