Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.

1 K 3689/24.TR

Eingestellt am 30.06.2025

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Mauricio CASTELLANOS PINZON, Außenliegend 117, 55218 Ingelheim,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102,  Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,

 

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Kolumbien)

 

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 27. Juni 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 22.04.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

6 K 2113/19.TR

Eingestellt am 30.6.2025

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Frau Blessing JOHNSON, alias: NOSAKHARE, Blessing (geb. 06.05.1995), Eisenbahnstraße 29, 56170 Bendorf,

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:        MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,

 

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

 

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Nigeria)

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 23.06.2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 

23.06.2025

an die Klägerin wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer der Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

 

G r ü n d e

 

Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln

 

Spang

Justizamtsrat

6 K 3180/19.TR

Eingestellt am 30.06.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Kindes Elmira JOHNSON, vertreten durch die Eltern Blessing JOHNSON und Eric ALILI, Arenberger Straße 46, 56182 Urbar,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,

 

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Nigeria)

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 23.06.2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 

23.06.2025

an die Klägerin wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer der Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

 

G r ü n d e

 

Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln

 

Spang

Justizamtsrat

6 K 4828/23.TR

Eingestellt am 11.06.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1.     des Herrn Mohamed KHELIFI, alias: KHALIFI, Muhammad alias: KHLIFI, Mohamed, Am Ohligspfad 40, 56564 Neuwied,

2.     der Frau Mbarka OMRI, alias: AMRI, Mbarka alias: AMRI, Mubaraka, Am Ohligspfad 40, 56564 Neuwied,

3.     des Kindes Eya SAIDANI, vertreten durch die Eltern Mohamed KHELIFI und Mbarka OMRI, Am Ohligspfad 40, 56564 Neuwied,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte         zu 1-3: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,

gegen

die Kreisverwaltung Neuwied, - Ausländerbehörde -, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied,

- Beklagte -

wegen   asylrechtlichen Mitwirkungspflichten (K) (Tunesien)

 

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 10. Juni 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Becher und Dieckmann vom 06.05.2025 an die Klägerin zu 2) wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält die Klägerin zu 2) hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Der Klägerin zu 2) ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort der Klägerin zu 2) ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

8 K 4350/24.TR

Eingestellt am 11.06.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Mohammed ALFARES, alias Muhammad AL-FARIS, Reichswaldstraße 1c, 66877 Ramstein-Miesenbach,

- Kläger -

 

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Griechenland) (Syrien)

 

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 10. Juni 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Becher und Dieckmann vom 08.05.2025 an den Kläger wird bewilligt. 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Gründe

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln

 

Heß
Justizoberinspektor

8 K 4239/23.TR

Eingestellt am 25.06.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Sayed Ebrar Sahil SAHIB ZADA, Urbacher Straße 3, 56269 Dierdorf,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwältin Sabine Stoll, Carl-Ulrich-Straße 11, 63263 Neu-Isenburg,

 

gegen

 

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Italien) (Afghanistan)

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 11. Juni 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Stoll vom 06.06.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

 

G r ü n d e:

 

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln

 

Heß
Justizoberinspektor