Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.

6 K 871/24.TR

Eingestellt am 12.09.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Ahmad TULBA, alias TALABA Ahmad, Bahnhofstraße 10a, 56859 Bullay,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwältin Brigitte Nowall, Bleichstraße 18, 66111 Saarbrücken,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Ägypten)

 

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 11. September 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Nowall vom 02.06.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

8 K 4239/23.TR

Eingestellt am 10.09.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Sayed Ebrar Sahil SAHIB ZADA, Urbacher Straße 3, 56269 Dierdorf,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwältin Sabine Stoll, Carl-Ulrich-Straße 11, 63263 Neu-Isenburg,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Italien) (Afghanistan)

 

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 4. September 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Stoll vom 04.09.2025 an den Kläger wird bewilligt. 

Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

2 K 5306/24.TR

Eingestellt am 08.09.2025 

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1.     der Frau Laura Valentina RUIZ MERA AfA Trier, Dasbachstraße 19, 54292 Trier,

2.     des Herrn Luis Felipe QUINTERO PAZ, Lehngasse 1 a EG Whg. Nr. 2, 53572 Unkel,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte         zu 1-2: Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102,  Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Asylrechts (K) (Kolumbien)

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 5. September 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 19.07.2025 an den Kläger zu 2) wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

5 K 4556/25.TR

Eingestellt am 03.09.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Frau Isbel Ngudi BUNGA OSSO, Logenstraße 37, 67655 Kaiserslautern,

- Klägerin -

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

 

 

wegen   Verfahren nach § 30 AsylG (K) (Angola)

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 2. September 2025, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Krause
Richterin am Verwaltungsgericht Heinen
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schulz

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung der Betreibensaufforderung des Gerichts vom 12. August 2025 wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass die Empfängerin auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen das gerichtliche Schriftstück als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO). Die Verfügung vom 12. August 2025 enthält die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben. Das Nichtbetreiben des Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Frist kann Rechtsnachteile zur Folge haben.

Gründe

Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung der Aufforderung das Asylverfahren zu betreiben, kann deshalb öffentlich erfolgen (§§ 56 VwGO, §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

 

 

 

Krause

Heinen

Dr. Schulz

6 K 889/24.TR

Eingestellt am 01.09.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Hamid Reza AHMADI, alias AHMDI Hamid Reza, Außenliegend 117a, 55218 Ingelheim,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Nelte, Bahnhofstraße 63, 65185 Wiesbaden,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Iran)

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. August 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Nelte vom 05.08.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

1 K 3689/24.TR

Eingestellt am 28.08.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Mauricio CASTELLANOS PINZON, Außenliegend 117, 55218 Ingelheim,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:       Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102,  Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,

 

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Kolumbien)

 

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 27. August 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 27.08.2025 an den Kläger wird bewilligt. 

Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

8 K 1734/25.TR

Eingestellt am 28.08.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1.    der Frau Media MOHAMMED, Brückenstraße 11, 56377 Nassau,

2.    des Kindes Ozil HAMZA, vertreten durch die Mutter Frau Media MOHAMMED, Brückenstraße 11, 56377 Nassau,

- Kläger -

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

 

wegen   Verfahren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 AsylG (K) (Bulgarien) (Syrien)

 

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 25. August 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Becher und Dieckmann vom 11.08.2025 an den Kläger wird bewilligt. 

Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist der Klägerin zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Heß
Justizoberinspektor

9 K 46/24.TR

Eingestellt am 25.08.2025

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Ferhat OCAK, Waldstraße 5, Zimmer 54, 54340 Naurath,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwältin Brigitte Nowall, Bleichstraße 18, 66111 Saarbrücken,

                                                    Rechtsanwalt Salih Gökhan Öztürk, Grabenstraße 25, 65549 Limburg,

                                                    Podewin Rechtsanwaltskanzlei, Weißkreuzstraße 11-12, 66740 Saarlouis,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Türkei)

 

hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 6. August 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Nowall vom 14.03.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln

 

Heß
Justizoberinspektor

8 K 3974/24.TR

Eingestellt am 25.08.2025

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Mohammed ALASHTAR, Reichswaldstraße 1c, 66877 Ramstein-Miesenbach,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Griechenland) (Syrien)

 

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 6. August 2025 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Becher und Dieckmann vom 19.06.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln

 

Heß
Justizoberinspektor