Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.
8 K 3419/24.TR
Eingestellt am 07.11.2024
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Stanko Trampus, Höhenweg 12, 56316 Niederhofen,
- Kläger -
gegen
den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich,
- Beklagter -
wegen Einbürgerung
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 29. Oktober 2024, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kohl
Richterin am Verwaltungsgericht Weber
Richterin Dr. Jungfleisch
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der gerichtlichen Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO vom 29. Oktober 2024 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Betreibensaufforderung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist des §92 Abs. 2 S. 1 VwGO zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die Klage als zurückgenommen gilt.
gez. Kohl, Weber und Dr. Jungfleisch