Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.
2 K 4560/24.TR
Eingestellt am 15.05.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. der Frau Noemi BARAHONA ANDRADE, Marktstraße 50, 66877 Ramstein-Miesenbach,
2. des Kindes Samuel David BRAVO BARAHONA, vertr. d. d. Mutter BARAHONA ANDRADE Noemi, Marktstraße 50, 66877 Ramstein-Miesenbach,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102, Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Kolumbien)
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 13. Mai 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 20.04.2026 an die Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhalten die Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Den Klägern ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
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Ziegler, Justizamtsrätin |
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9 K 3/24.TR
Eingestellt am 04.05.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Ömer Abdullah DEMIR, Bahnhofstraße 34, 56751 Polch,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Jung, Schiede 27, 65549 Limburg,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Türkei)
hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 29. April 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG des Rechtsanwalts Michael Jung vom 18.11.2026 an den Kläger wird bewilligt.
Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
6 K 4523/19.TR
Eingestellt am 21.04.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn Lucky ATOE, alias: ATOE,Loucy (geb.: 15.05.1979) alias: ISSA, Hudu (geb.: 15.05.1979), Hauptstraße 11, 67466 Lambrecht,
2. der Frau Isoken ATOE, alias: ATOE, Favour (geb. 01.01.1993) alias: HUDU, Favour (geb. 01.02.1993), Hauptstraße 58, 67466 Lambrecht,
3. des Kindes Bella ATOE, vertreten durch die Mutter Isoken ATOE, Hauptstraße 58, 67466 Lambrecht,
4. des Kindes Desmon ATOE, vertreten durch die Mutter Isoken ATOE, Hauptstraße 58, 67466 Lambrecht,
5. des Kindes Daniel ATOE, vertreten durch die Mutter Isoken ATOE, Hauptstraße 11, 67466 Lambrecht,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-5: Rechtsanwälte Doll, Schumann, Schwab, Landauer Straße 105, 67434 Neustadt an der Weinstraße,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Nigeria)
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 20. April 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 20. April 2026 an die Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass die Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Entscheidung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Flöter
Justizoberinspektorin