Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.
6 L 1113/26.TR
Eingestellt am 01.04.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Yurii KEPYCH AfA, Dasbachstraße 19, 54292 Trier,
- Antragsteller -
gegen
die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister, Zentrale für Rückführungsfragen, Wasserweg 7 - 9, 54292 Trier,
- Antragsgegnerin -
wegen Abschiebung (Ukraine)
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 26. März 2026, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell
Richter am Verwaltungsgericht Schäfer
Richterin Hörcher
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 5. März 2026 an den Antragsteller wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen"). Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Entscheidung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
Gründe
Der Beschluss der Kammer vom 5. März 2026 ist öffentlich zuzustellen, denn der Aufenthaltsort des Antragstellers ist unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, da ein solcher im gerichtlichen Verfahren nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich ist (§§ 56 VwGO, 185 Nr. 1 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2025 – 10 E 255.24 –, juris).
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Bröcheler-Liell | Schäfer | Hörcher |
2 K 3692/24.TR
Eingestellt am 01.04.2026
Verwaltungsgericht Trier
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau Amal TURKEYE, Altstadtstraße 32, 65582 Diez,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Dublin-Verfahren (K) (Frankreich) (Syrien)
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 30. März 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom
30.03.2026
an die Klägerin wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 2. Kammer der Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass die Empfängerin auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
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Ziegler, Justizamtsrätin |
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2 K 4509/24.TR
Eingestellt am 20.03.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn Marvin Danilo CASTRO GUERRERO, geb. am 27.04.1989, Merianstraße 1, 55276 Oppenheim,
2. des Herrn Diego Andres RUEDA BARRAGAN, geb. am 22.06.1998, Merianstraße 1, 55276 Oppenheim,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Kolumbien)
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 19. März 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 24. Februar 2026 an die Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Entscheidung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln
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Ziegler, Justizamtsrätin |
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8 K 5548/23.TR
Eingestellt am 11.03.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Abobakr RAHIMI, Ludwigsburger Straße 8, 55122 Mainz,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nelte, Bahnhofstraße 63, 65185 Wiesbaden,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier-, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) (Griechenland) (Afghanistan)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 9. März 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 29. August 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Flöter
Justizoberinspektorin