8 K 554/23.TR
Eingestellt am 12.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Abobakr RAHIMI, Ludwigsburger Straße 8, 55122 Mainz,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nelte, Bahnhofstraße 63, 65185 Wiesbaden,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier-, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) (Griechenland) (Afghanistan)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 9. März 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 29. August 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Flöter
Justizoberinspektorin
7 K 1433/25.TR
Eingestellt am 12.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Ferhad FATTAH, alias Ferhad ABDULHAKIM FATTAH, Farhad Abdalhakim Fattah FATTAH, Farhad Abdulhakeem Fattah FATTAH, Finther Landstraße 23, 55124 Mainz,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nelte, Bahnhofstraße 63, 65185 Wiesbaden,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Irak)
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 11. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom
06.07.2026
an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
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Ziegler, Justizamtsrätin |
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1 K 2102/24.TR
Eingestellt am 12.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Yasin JIVAD, Bahnhofstraße 2, 57647 Nistertal,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: MMK Rechtsanwälte, Mozartstraße 34, 54516 Wittlich,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Iran)
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 7. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Kanzlei MMK Rechtsanwälte, Wittlich vom 23.04.2026 an den Kläger wird bewilligt.
Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
1 K 5972/24.TR
Eingestellt am 12.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn Luis Fernando OROZCO RAMIREZ, Rülbachstraße 15, 56579 Bonefeld,
2. der Frau Eyleng Jirany CUELLAR PALACIO, Rülbachstraße 15, 56579 Bonefeld,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102, Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) Kolumbien (Kolumbien)
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 24. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 24.07.2026 an die Kläger wird bewilligt.
Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist den Klägern zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
1 K 1906/24.TR
Eingestellt am 05.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Flüchtlingsrechts (K) (Kolumbien)
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 16.05.2026 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
(qualifiziert elektronisch signiert)
8 K 3710/24.TR
Eingestellt am 05.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Griechenland) (Afghanistan)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 3. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 16. Dezember 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Flöter
Justizoberinspektorin
(qual. elektr. signiert)
8 L 3711/24.TR
Eingestellt am 05.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (L) (Griechenland) (Afghanistan)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 3. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 16. Dezember 2025 an den Antragsteller wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Antragsteller hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Antragstellers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Flöter
Justizoberinspektorin
(qual. elektr. signiert)
8 K 3706/24.TR
Eingestellt am 05.08.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
w e g e n Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG (K) (Griechenland) (Sudan)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 3. August 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG vom 15. Dezember 2025 an den Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen bzw. Einreden binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden.
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrages nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Flöter
Justizoberinspektorin
(qual. elektr. signiert)
11 K 195/25.TR
Eingestellt am 29.07.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
w e g e n Verbots der Abschiebung (K) (Türkei)
hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 24. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Sabine Stoll vom 24.07.2026 an den Kläger wird bewilligt.
Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button
(Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56
Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der
Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als
zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des
§ 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des §
55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
1 K 1906/24.TR
Eingestellt am 29.07.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 16.05.2026 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4
Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den
Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
G r ü n d e
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die 93 Zustellung des Antrags nach § 11 RVG
kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des
§ 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des §
55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
1 K 5647/24.TR
Eingestellt am 29.07.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Alejandro LOPEZ GOMEZ, Zwerchallee 20, 3 OG, 55120 Mainz,
- Kläger -
gegen
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102, Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
w e g e n Asylrechts (K) (Kolumbien)
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser und Macht vom 18.03.2026 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche
Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen,dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des
§ 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des §
55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin
9 L 196/25.TR
Eingestellt am 28.07.2026
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Ramazan KARABULUT, Nonnenstraße 3b, 67480 Edenkoben,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sabine Stoll, Carl-Ulrich-Straße 11, 63263 Neu-Isenburg,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Antragsgegnerin -
wegen Verbots der Abschiebung (L) (Türkei)
hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 24.Juli 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Sabine Stoll vom 24.07.2026 an den Kläger wird bewilligt.
Der Festsetzungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button
(Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56
Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der
Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als
zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger zwingend zur Kenntnis zu bringen. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des
§ 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des §
55a VwGO zu übermitteln.
Hermen
Justizamtsrätin