Zurzeit keine öffentlichen Zustellungen.

6 K 4523/19.TR

Eingestellt am 21.04.2026

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1.     des Herrn Lucky ATOE, alias: ATOE,Loucy (geb.: 15.05.1979) alias: ISSA, Hudu (geb.: 15.05.1979), Hauptstraße 11, 67466 Lambrecht,

2.     der Frau Isoken ATOE, alias: ATOE, Favour (geb. 01.01.1993) alias: HUDU, Favour (geb. 01.02.1993), Hauptstraße 58, 67466 Lambrecht,

3.     des Kindes Bella ATOE, vertreten durch die Mutter Isoken ATOE, Hauptstraße 58, 67466 Lambrecht,

4.     des Kindes Desmon ATOE, vertreten durch die Mutter Isoken ATOE, Hauptstraße 58, 67466 Lambrecht,

5.     des Kindes Daniel ATOE, vertreten durch die Mutter Isoken ATOE, Hauptstraße 11, 67466 Lambrecht,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte         zu 1-5: Rechtsanwälte Doll, Schumann, Schwab, Landauer Straße 105, 67434 Neustadt an der Weinstraße,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Flüchtlingsrechts (K) (Nigeria)

 

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 20. April 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 20. April 2026 an die Kläger wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine weitere Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass die Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Entscheidung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

 

G r ü n d e

 

Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln. 

 

Flöter

Justizoberinspektorin

6 K 1112/26.TR

Eingestellt am 14.04.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Yurii KEPYCH AfA, Dasbachstraße 19, 54292 Trier,

- Kläger -

gegen

die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister, Zentrale für Rückführungsfragen, Wasserweg 7 - 9, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Aufenthaltstitels (Ukraine)

 

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 10. April 2026, an der teilgenommen haben

Richter am Verwaltungsgericht Schäfer
Richterin am Verwaltungsgericht Pause-Münch
Richterin Hörcher


beschlossen:

Die öffentliche Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 an den Kläger wird angeordnet, da dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen"). Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf der Ladung zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen das Schriftstück als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 1 ZPO).

Gründe

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 ist öffentlich zuzustellen, da der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt (vgl. die Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 1113/26.TR) und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, da ein solcher im gerichtlichen Verfahren nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich ist (§§ 56 VwGO, 185 Nr. 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2025 – 10 E 255.24 –, juris).

   
Schäfer

Pause-Münch

Hörcher

11 K 195/25.TR

Eingestellt am 14.04.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Ramazan KARABULUT, Nonnenstraße 3b, 67480 Edenkoben,

- Kläger -

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

 

 

wegen   Verbots der Abschiebung (K) (Türkei)

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 9. April 2026 durch den Urkundsbeamten beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Sabine Stoll vom 04.12.2025 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Hermen
Justizamtsrätin

1 K 5927/24.TR

Eingestellt am 14.04.2026

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1.     des Herrn Luis Fernando OROZCO RAMIREZ, Rülbachstraße 15, 56579 Bonefeld,

2.     der Frau Eyleng Jirany CUELLAR PALACIO, Rülbachstraße 15, 56579 Bonefeld,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte         zu 1-2: Rechtsanwälte Böser und Macht, Essener Straße 102,  Mockauer-Post-Passage, 04357 Leipzig,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG (K) Kolumbien (Kolumbien)

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 9. April 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Böser & Macht vom 29.09.2025 an die Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Den Klägern ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Hermen

Justizamtsrätin

9 L 196/25.TR

Eingestellt am 14.04.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Ramazan KARABULUT, Nonnenstraße 3b, 67480 Edenkoben,

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwältin Sabine Stoll, Carl-Ulrich-Straße 11, 63263 Neu-Isenburg,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Antragsgegnerin -

wegen   Verbots der Abschiebung (L) (Türkei)

 

hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 9. April 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwältin Sabine Stoll an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt. 

Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden 
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung). 

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, 
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.

Gründe

Dem Kläger ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen 
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

Hermen
Justizamtsrätin

6 L 1113/26.TR

Eingestellt am 01.04.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Yurii KEPYCH AfA, Dasbachstraße 19, 54292 Trier,

- Antragsteller -

gegen

die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister, Zentrale für Rückführungsfragen, Wasserweg 7 - 9, 54292 Trier,

- Antragsgegnerin -

wegen   Abschiebung (Ukraine) 
hier: Antrag nach § 123 VwGO

 

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 26. März 2026, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell
Richter am Verwaltungsgericht Schäfer
Richterin Hörcher

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 5. März 2026 an den Antragsteller wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen"). Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Entscheidung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

Gründe

Der Beschluss der Kammer vom 5. März 2026 ist öffentlich zuzustellen, denn der Aufenthaltsort des Antragstellers ist unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, da ein solcher im gerichtlichen Verfahren nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich ist (§§ 56 VwGO, 185 Nr. 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2025 – 10 E 255.24 –, juris). 

 

 

 

Bröcheler-Liell

Schäfer

Hörcher

2 K 3692/24.TR

Eingestellt am 01.04.2026

 

Verwaltungsgericht Trier

Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Frau Amal TURKEYE, Altstadtstraße 32, 65582 Diez,

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -Außenstelle Trier- AFA, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,

- Beklagte -

wegen   Dublin-Verfahren (K) (Frankreich) (Syrien)

 

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 30. März 2026 durch die Urkundsbeamtin beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 

30.03.2026

an die Klägerin wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).

Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 2. Kammer der Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). 

Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass die Empfängerin auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

 

G r ü n d e

Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

 

 

 

 

Ziegler, Justizamtsrätin