Verhandlungstermine

Sitzungstag: Dienstag, den 1. April 2025

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:30 Uhr
Aktenzeichen:  7 K 4030/24.TR
Beteiligte: N. N. ./. den  Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat 
Sachgebiet: Beamtenrecht


Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe eines im Jahre 1994 verstorbenen Beamten und erhielt seither Witwenversorgungsbezüge und - zeitweise - daneben eine Witwenrente in wechselnder Höhe. Der Beklagte fordert nunmehr von der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von mehr als 20.000 € zurück mit der Begründung, aufgrund eines Versehens sei ihre Witwenrente nicht ordnugnsgemäß auf ihre beamtenrechtliche Witwenversorgungsbezüge angerechnet worden. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, die durch die Überzahlung entstandene Bereicherung sei mittlerweile weggefallen, der Rückforderungsanspruch sei bereits verjährt und die im Rahmen der Rückforderungsentscheidung zu treffende Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte tritt dem entgegen und ist insbesondere der Auffassung, die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Witwenversorgungsbezüge hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen. 

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:15 Uhr        
Aktenzeichen:  7 K 3820/24.TR
Beteiligte: N. N. ./. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin des Landesamtes für Finanzen
Sachgebiet: Beamtenrecht

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Beamtin im Dienst des beklagten Landes, begehrt eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800,00 €. Die einschlägige gesetzliche Regelung knüpft einen solchen Anspruch unter anderem an die Voraussetzung, dass in der Zeit vom 1. August 2023 bis einschließlich zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestanden hat.

Die Klägerin befand sich jedoch ab dem 10. Februar 2023 unter Wegfall der Dienstbezüge in Elternzeit und nahm erst am 11. Dezember 2023 ihre Beschäftigung wieder auf. Das Landesamt für Finanzen lehnte daher ihren Antrag auf Gewährung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ab, da die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen in ihrem Fall nicht erfüllt seien.

Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, die gesetzliche Regelung verstoße insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und sei daher verfassungskonform auszulegen, so dass ihr ebenfalls eine Inflations-Einmalzahlung zustehe.
 

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