Verhandlungstermine
Sitzungstag: Montag, den 28. September 2026
Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11.00 Uhr
Aktenzeichen: 11 K 2224/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Südwestrundfunk
Sachgebiet: Rundfunkbeiträge
Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von laufend gezahlten Rundfunkbeiträgen auf fortgeschriebene Rückstände sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlags und von Rücklastschriftkosten trotz fristgerechter Zahlung auf ein zwischenzeitlich geändertes Beitragsabwicklungskonto des Beklagten. Er ist der Meinung, die Forderungen seien teilweise verjährt, da die Zahlungen entsprechend seiner Tilgungsbestimmungen hätten angerechnet werden müssen und nicht - wie vom Beklagten vorgenommen - gemäß der Satzung des SWR auf die jeweils älteste noch offenstehende Forderung.
Sitzungstag: Dienstag, den 29. September 2026
Ortstermin; Treffpunkt: Straßburger Allee 2, 54457 Wincheringen
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2156/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg
Sachgebiet: Schülerbeförderung
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für ihren Sohn zum Besuch der Grundschule in Wincheringen.
Den Antrag lehnte der Beklagte ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn der zumutbare Schulweg zwei Kilometer überschreite oder wenn er besonders gefährlich sei. Der kürzeste Schulweg liege bei unter zwei Kilometern und sei auch nicht besonders gefährlich. Die Klägerin ist der Ansicht, der Schulweg sei besonders gefährlich, da auf dem überwiegend längsten Teil der Strecke zwischen Wohnung und Schule kein durchgehender oder gesicherter Randstreifen existiere und zwei stark befahrene Hauptverkehrsstraßen überquert werden müssten.
Ortstermin; Treffpunkt: Straßburger Allee 2, 54457 Wincheringen
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2157/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg
Sachgebiet: Schülerbeförderung
Sachverhalt:
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für ihren Sohn zum Besuch der Grund-schule in Wincheringen.
Den Antrag lehnte der Beklagte ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn der zumutbare Schulweg zwei Kilometer überschreite oder wenn er besonders gefährlich sei. Der Schulweg liege bei unter zwei Kilometern und sei auch nicht besonders gefährlich. Die Kläger sind der Ansicht, der Schulweg sei besonders gefährlich, da auf dem überwiegend längsten Teil der Strecke zwischen Wohnung und Schule kein durchgehender oder gesicherter Randstreifen existiere und zwei stark befahrene Hauptverkehrsstraßen überquert werden müssten.
Ortstermin; Treffpunkt: Straßburger Allee 2, 54457 Wincheringen
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2213/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg
Sachgebiet: Schülerbeförderung
Sachverhalt:
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für ihre Tochter zum Besuch der Grundschule in Wincheringen.
Den Antrag lehnte der Beklagte ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn der zumutbare Schulweg zwei Kilometer überschreite oder wenn er besonders gefährlich sei. Der kürzeste Schulweg liege bei unter zwei Kilometern und sei auch nicht besonders gefährlich. Die Kläger sind der Ansicht, der Schulweg überschreite zwei Kilometer und sei auch besonders gefährlich, da auf dem überwiegend längsten Teil der Strecke zwischen Wohnung und Schule kein durchgehender oder gesicherter Randstreifen existiere und zwei stark befahrene Hauptverkehrsstraßen überquert werden müssten.
Ortstermin, Treffpunkt: Albach 4, 54332 Wasserliesch
Uhrzeit: 12.15 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2827/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Sachgebiet: Abfallrecht
Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seine Restabfall- und Papiertonnen sowie alle weiteren Abfälle künftig an einem von seinem Wohnhaus ca. 500 m entfernten Ort verbringen und dort bereitstellen zu müssen.
Bisher stellte der Kläger seine Abfälle an seinem Wohnhaus zur Abfuhr bereit. Diese wurden dann durch entsprechende Abfallsammelfahrzeuge des Beklagten eingesammelt. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass das Grundstück des Klägers in Zukunft nicht mehr angefahren werde und begründete dies im Wesentlichen damit, die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Verhältnisse ließen ein weiteres Anfahren des Grundstücks des Klägers nicht zu. Insbesondere mangels ausreichender Wendemöglichkeiten und aus Gründen der Unfallverhütung müsse das Befahren der Straße durch Abfallsammelfahrzeuge eingestellt werden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger nunmehr die vorliegende Klage erhoben.
Sitzungstag: Dienstag, den 13. Oktober 2026
Sitzungssaal: II
Uhrzeit: 09:00 Uhr
Aktenzeichen: 1 K 1905/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Bundesrepublik Deutschland
Sachgebiet: Asylrecht (Somalia)
Sachverhalt:
Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige und wendet sich insbesondere gegen den von der Beklagten verfügten Widerruf der im Jahr 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung der Widerrufsentscheidung wurde angeführt, ausweislich diverser von der Klägerin auf der Plattform TikTok veröffentlichten Beiträge sei die Klägerin in der Zeit nach Schutzzuerkennung mehrfach in ihr Heimatland gereist. Diese nicht zwingend sittlich gebotenen Heimreisen begründeten eine gesetzliche Vermutung, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen, welche die Klägerin nicht habe entkräften können.