Verhandlungstermine

Sitzungstag: Mittwoch, den 25. März 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 9:30 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 6440/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Sachgebiet: Subvention

Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Beklagte ihr eine Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" (IWB) für die Förderperiode 2014-2020 bewilligt hat, sowie gegen die entsprechende Rückforderung der ihr bereits ausgezahlten Beträge. 
 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 8026/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz  (ISB), vertreten durch den Vorstand
Sachgebiet: Subventionsrecht

Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige, sogenannte "Corona-Soforthilfen". Die Beklagte stützt die Rückforderung darauf, dass die ursprüngliche Bewilligung von Soforthilfen i.H.v. 9.000 € im April 2020 lediglich vorläufig erfolgt und - entgegen der ursprünglichen Prognose - kein Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum entstanden sei, weshalb der Förderbetrag auf 0 € festzusetzen und der ausgezahlte Betrag i.H.v. 9.000 € zurückzahlen sei.

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:30 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 8094/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vertreten durch den Vorstand
Sachgebiet: Subventionsrecht

Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige, sogenannte "Corona-Soforthilfen". Die Beklagte stützt die Rückforderung darauf, dass die ursprüngliche Bewilligung von Soforthilfen i.H.v. 15.000 € im April 2020 lediglich vorläufig erfolgt und - entgegen der ursprünglichen Prognose - kein Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum entstanden sei, weshalb der Förderbetrag auf 0 € festzusetzen und der ausgezahlte Betrag i.H.v. 15.000 € zurückzahlen sei. 

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11:30 Uhr        
Aktenzeichen: 8 K 8023/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), vertreten durch den Vorstand
Sachgebiet: Subvention

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige, sogenannte "Corona-Soforthilfen".

Die Beklagte stützt die Rückforderung darauf, dass die ursprüngliche Bewilligung von Soforthilfen i.H.v. 9.000 € im April 2020 lediglich vorläufig erfolgt sei. Da der Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert, sei der Förderbetrag auf 952,55 € festzusetzen und der darüber hinausgehende Betrag i.H.v. 8.047,45 zurückzahlen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, eine Rückforderung sei bereits deshalb verwehrt, weil sie angesichts des staatlich angeordneten Lockdowns einen - im Übrigen weitergehenden - grundrechtlichen Anspruch auf Entschädigung habe. Jedenfalls seien bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses auch die Personalkosten sowie der Unternehmerlohn und private Lebenshaltungskosten anzusetzen.

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 12:00 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 8165/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister
Sachgebiet: Einbürgerung

Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Einbürgerung.

Sitzungstag: Dienstag, den 14. April 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11:45 Uhr
Aktenzeichen: 7 K 6716/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen 
Sachgebiet: Beihilfe

Sachverhalt:
Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter des Landes, begehrt die Gewährung von Beihilfe für die Unterbringung in einem Einbettzimmer während eines stationären Krankenhausaufenthaltes.

Dies hat der Beklagte durch Bescheid in Gestalt eines Widerspruchsbescheides abgelehnt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass Mehraufwendungen für die als Wahlleistung beanspruchte Unterkunft nur bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 12,00 € täglich beihilfefähig seien. Da in dem behandelnden Krankenhaus die Unterbringung in einem Zweibettzimmer bereits die Regelleistung darstelle, seien die Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer nicht beihilfefähig.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er trägt darüber hinaus vor, er habe aufgrund von medizinischen Gründen ohnehin isoliert untergebracht werden müssen.

Sitzungstag: Donnerstag, den 23. April 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:30 Uhr        
Aktenzeichen: 10 K 449/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde, dieser vertreten durch die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell  
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Aufwendungsersatzes für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:45 Uhr        
Aktenzeichen: 10 K 8275/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Ortsgemeinde Temmels, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Konz 
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit Temmels für das Jahr 2020.

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