Verhandlungstermine

Sitzungstag: Donnerstag, den 27. August 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:30 Uhr
Aktenzeichen: 10 K 3/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Feststellungsbescheid über Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung.
 

Sitzungstag: Mittwoch, den 2. September 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:30 Uhr
Aktenzeichen:  5 K 1952/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Bernkastel-Wittlich
Sachgebiet: Baurecht


Sachverhalt:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Löschung einer zugunsten der Beigeladenen eingetragenen Stellplatzbaulast auf seinem Grundstück aus dem Baulastenverzeichnis.

Sitzungstag: Freitag, den 04. September 2026

Sitzungssaal: III
Uhrzeit: 10:00 Uhr        
Aktenzeichen: 8 K 895/26.TR

Beteiligte: N.N. ./. den Landkreis Vulkaneifel, vertreten durch die Landrätin
Sachgebiet: Tierschutz

Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung.

Sitzungstag: Mittwoch, den 9. September 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 2158/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister -Rechtsamt - 
Sachgebiet: Einbürgerung

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:30 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 2648/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat
Sachgebiet: Einbürgerung

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11:00 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 1301/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat
Sachgebiet: Einbürgerung

Sachverhalt:

Die Kläger begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11:15 Uhr
Aktenzeichen: 8 K 3060/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat 
Sachgebiet: Einbürgerung

Sachverhalt:    

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Sitzungstag: Donnerstag, den 10. September 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:45 Uhr
Aktenzeichen: 10 K 2944/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. die Gemeinde Morbach, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch die Werkleitung der Gemeindewerke Morbach
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von (Ab-)Wassergebühren und wiederkehrenden Beiträgen für die Wasserversorgung für das Jahr 2024, da die Verbrauchswerte erheblich über den Werten der vergangenen Jahre liegen.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:30 Uhr
Aktenzeichen: 10 K 3396/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Ortsgemeinde Mürlenbach, vertreten durch die Verbandsgemeinde Gerolstein
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2024 und 2025. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe sich seit Jahren nicht mehr in der betreffenden Wohnung aufgehalten und unterliege daher keiner entsprechenden Steuerpflicht.

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:00 Uhr - verlegt auf 13:30 Uhr
Aktenzeichen: 10 K 3537/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. die Ortsgemeinde Thalfang, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:

Die Kläger begehren den Ausbau eines digitalen Funkwasserzählers und den Einbau eines analogen Wasserzählers sowie hilfsweise die Deaktivierung des Funkmodus' des bereits verbauten Funkwasserzählers.

Sitzungstag: Dienstag, den 29. September 2026

Ortstermin; Treffpunkt: Straßburger Allee 2, 54457 Wincheringen 
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2156/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg
Sachgebiet: Schülerbeförderung

Sachverhalt:    

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für ihren Sohn zum Besuch der Grundschule in Wincheringen.

Den Antrag lehnte der Beklagte ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn der zumutbare Schulweg zwei Kilometer überschreite oder wenn er besonders gefährlich sei. Der kürzeste Schulweg liege bei unter zwei Kilometern und sei auch nicht besonders gefährlich. Die Klägerin ist der Ansicht, der Schulweg sei besonders gefährlich, da auf dem überwiegend längsten Teil der Strecke zwischen Wohnung und Schule kein durchgehender oder gesicherter Randstreifen existiere und zwei stark befahrene Hauptverkehrsstraßen überquert werden müssten.


Ortstermin; Treffpunkt: Straßburger Allee 2, 54457 Wincheringen 
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2157/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg
Sachgebiet: Schülerbeförderung

Sachverhalt:    

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für ihren Sohn zum Besuch der Grund-schule in Wincheringen.

Den Antrag lehnte der Beklagte ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn der zumutbare Schulweg zwei Kilometer überschreite oder wenn er besonders gefährlich sei. Der Schulweg liege bei unter zwei Kilometern und sei auch nicht besonders gefährlich. Die Kläger sind der Ansicht, der Schulweg sei besonders gefährlich, da auf dem überwiegend längsten Teil der Strecke zwischen Wohnung und Schule kein durchgehender oder gesicherter Randstreifen existiere und zwei stark befahrene Hauptverkehrsstraßen überquert werden müssten.


Ortstermin; Treffpunkt: Straßburger Allee 2, 54457 Wincheringen 
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2213/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg
Sachgebiet: Schülerbeförderung

Sachverhalt:    

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für ihre Tochter zum Besuch der Grundschule in Wincheringen.

Den Antrag lehnte der Beklagte ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn der zumutbare Schulweg zwei Kilometer überschreite oder wenn er besonders gefährlich sei. Der kürzeste Schulweg liege bei unter zwei Kilometern und sei auch nicht besonders gefährlich. Die Kläger sind der Ansicht, der Schulweg überschreite zwei Kilometer und sei auch besonders gefährlich, da auf dem überwiegend längsten Teil der Strecke zwischen Wohnung und Schule kein durchgehender oder gesicherter Randstreifen existiere und zwei stark befahrene Hauptverkehrsstraßen überquert werden müssten.

 

Ortstermin, Treffpunkt:  Albach 4, 54332 Wasserliesch
Uhrzeit: 12.15 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 2827/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Sachgebiet: Abfallrecht

Sachverhalt: 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seine Restabfall- und Papiertonnen sowie alle weiteren Abfälle künftig an einem von seinem Wohnhaus ca. 500 m entfernten Ort verbringen und dort bereitstellen zu müssen.

Bisher stellte der Kläger seine Abfälle an seinem Wohnhaus zur Abfuhr bereit. Diese wurden dann durch entsprechende Abfallsammelfahrzeuge des Beklagten eingesammelt. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass das Grundstück des Klägers in Zukunft nicht mehr angefahren werde und begründete dies im Wesentlichen damit, die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Verhältnisse ließen ein weiteres Anfahren des Grundstücks des Klägers nicht zu. Insbesondere mangels ausreichender Wendemöglichkeiten und aus Gründen der Unfallverhütung müsse das Befahren der Straße durch Abfallsammelfahrzeuge eingestellt werden.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger nunmehr die vorliegende Klage erhoben.
 

Sitzungstag: Dienstag, den 13. Oktober 2026

Sitzungssaal: II
Uhrzeit: 09:00 Uhr
Aktenzeichen: 1 K 1905/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Bundesrepublik Deutschland
Sachgebiet: Asylrecht (Somalia)

Sachverhalt:    

Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige und wendet sich insbesondere gegen den von der Beklagten verfügten Widerruf der im Jahr 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung der Widerrufsentscheidung wurde angeführt, ausweislich diverser von der Klägerin auf der Plattform TikTok veröffentlichten Beiträge sei die Klägerin in der Zeit nach Schutzzuerkennung mehrfach in ihr Heimatland gereist. Diese nicht zwingend sittlich gebotenen Heimreisen begründeten eine gesetzliche Vermutung, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen, welche die Klägerin nicht habe entkräften können.

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