Verhandlungstermine

Sitzungstag: Mittwoch, den 4. März 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:30 Uhr        
Aktenzeichen: 5 K 7653/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Stadt Trier
Sachgebiet: Baurecht

Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemals als Studentenwohnheim genutzten Gebäudeteils in ein Geburtshaus.

 

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:30 Uhr        
Aktenzeichen: 5 K 7570/25.TR
Beteiligte: Ortsgemeinde Gutweiler, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach ./. Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier; Beigeladen: 1. N.N., 2. N.N., 3. Katholische Kirchengemeinde Ruwertal Sankt Christohorus, Im Kändelchen 23, 54320 Waldrach
Sachgebiet: Baurecht (Vorkaufsrecht)

Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, die Bescheide aufzuheben, mit denen sie das gemeindliche Vorkaufsrecht hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks ausübte.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11:30 Uhr        
Aktenzeichen: 5 K 8295/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier
Sachgebiet: Baurecht

Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen eine an sie gerichtete bauaufsichtliche Anordnung, mit der die Beklagte der Klägerin aufgab, mehrere, auf ihrem Grundstück befindliche Bauten - ein Wochenendhaus mit Anbauten, eine Zaunanlage mit Tor, drei Holzhütten, ein Weinstand und Alu-Traverse mit Bühnenkonstruktion - binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 12:15 Uhr        
Aktenzeichen: 5 K 6824/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier
Sachgebiet: bauaufsichtlicher Verfügung

Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Duldung der Beseitigung eines Wochenendhauses und eines Toilettenhäuschens. Die Klägerin ist die Pächterin des streitbefangenen Grundstückes. Die gegen die Eigentümerin des Grundstücks erlassene Beseitigungsanordnung ist bestandskräftig.

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