Verhandlungstermine

Sitzungstag: Mittwoch, den 18. März 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 08:00 Uhr        
Aktenzeichen: 1 K 4396/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Universität Trier
Sachgebiet: Ausbildungsförderung

Sachverhalt:
Ein ehemaliger Student des Bauingenieurwesens wendet sich gegen eine Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Der Kläger hatte für das Wintersemester 2019/2020 BAföG beantragt und während dieser Zeit ein verpflichtendes Praxissemester bei einem privaten Unternehmen absolviert. Während dieses Praxissemesters erhielt er von diesem Unternehmen monatlich 450 Euro. Die zuständige Behörde wertete diese Zahlungen später als auf das BAföG anrechenbare Ausbildungsvergütung und kürzte rückwirkend die Leistungen. Dadurch ergab sich eine Rückforderung von rund 1.200 Euro.

Der Kläger hält dies für unrechtmäßig. Er argumentiert, die Zahlungen seien Entgelte aus einem Minijob gewesen, keine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, da ihm keine Praktikumsvergütung vertraglich zugestanden habe. Zudem beruft er sich auf Vertrauensschutz, weil zum Zeitpunkt der Bewilligung alle Unterlagen vollständig vorgelegen hätten und die Förderung nicht unter einem Vorbehalt ergangen sei.

Die Beklagte verteidigt die Rückforderung. Sie sieht die Zahlungen als Vergütung im Rahmen des Pflichtpraktikums und damit als Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis an, die nach dem BAföG voll anzurechnen sei. Vertrauensschutz oder ein Wegfall der Bereicherung griffen hier nicht.

Das Verwaltungsgericht hat nun über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu entscheiden.

 

Sitzungstag: Montag, den 23. März 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 13:00 Uhr        
Aktenzeichen: 11 K 7863/25.TR
Beteiligte: N. N. ./.  die  Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister
Sachgebiet: Fahrerlaubnis

Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner rumänischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesreuplik Deutschland. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle des Klägers wurde bei diesem eine Blutprobenentnahme angeordnet. Nachdem im Blut des Klägers Opiate/Opiode nachgewiesen worden sind, entzog der Beklagte dem Kläger das Recht von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Kläger ist der Auffassung, die Entziehung auf der Grundlage des forensisch-toxikolischen Berichtes sei rechtswidrig. Zum einen seien die Messergebnisse unzutreffend. Ferner habe der Kläger keine Betäubungsmittel oder Drogen konumiert. Der Nachweis von Opiaten/Opioden sei auf den Verzehr mohnhaltiger Backwaren zurückzuführen. Zuletzt sei bereits die Anordnung der Blutprobenentnahme rechtswidrig gewesen, sodass das Gutachten habe keine Verwednung finden dürfen. 

Sitzungstag: Mittwoch, den 25. März 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 11:30 Uhr        
Aktenzeichen: 8 K 8023/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), vertreten durch den Vorstand
Sachgebiet: Subvention

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige, sogenannte "Corona-Soforthilfen".

Die Beklagte stützt die Rückforderung darauf, dass die ursprüngliche Bewilligung von Soforthilfen i.H.v. 9.000 € im April 2020 lediglich vorläufig erfolgt sei. Da der Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert, sei der Förderbetrag auf 952,55 € festzusetzen und der darüber hinausgehende Betrag i.H.v. 8.047,45 zurückzahlen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, eine Rückforderung sei bereits deshalb verwehrt, weil sie angesichts des staatlich angeordneten Lockdowns einen - im Übrigen weitergehenden - grundrechtlichen Anspruch auf Entschädigung habe. Jedenfalls seien bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses auch die Personalkosten sowie der Unternehmerlohn und private Lebenshaltungskosten anzusetzen.

Sitzungstag: Donnerstag, den 23. April 2026

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 09:30 Uhr        
Aktenzeichen: 10 K 449/26.TR
Beteiligte: N.N. ./. Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde, dieser vertreten durch die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell  
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Aufwendungsersatzes für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.


Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 10:45 Uhr        
Aktenzeichen: 10 K 8275/25.TR
Beteiligte: N.N. ./. Ortsgemeinde Temmels, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Konz 
Sachgebiet: Abgabenrecht

Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit Temmels für das Jahr 2020.

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