Pressemitteilung Nr. 09/2024

Hermeskeil: wasser-und naturschutzrechtliche Anordnungen gegenüber Eigentümer der sog. Katzenmmühle

Die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 01.07.2024 entschieden, dass mehrere vom Landkreis Trier-Saarburg gegenüber dem Eigentümer der sog. Katzenmühle ausgesprochene wasser- und naturschutzrechtliche Anordnungen rechtmäßig sind.

Der Kläger ist Eigentümer der ehemaligen Ölmühle (sog. Katzenmühle) in Hermeskeil, welche bis 1960 betrieben worden ist. Neben der Mühle befindet sich ein weiteres Gebäude, welches ursprünglich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Östlich der Gebäude verläuft der Lösterbach.

In einem früheren Verfahren hat die 5. Kammer des Gerichts die vom Kläger erhobene Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der ehemaligen Mühle zu Wohnraum sowie für Veränderungen am Nebengebäude im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für diesen Bereich ein offen zu haltendes Wiesental bzw. Landwirtschaft vorsehe, und lasse die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (Urteil vom 21.06.2023 – Az. 5 K 328/23.TR –).

Im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens traf der Beklagte im Rahmen mehrerer Ortsbesichtigungen folgende Feststellungen: Der Kläger habe eine Zufahrt ertüchtigt, einen Wendehammer angelegt und hierfür den in diesem Bereich bestehenden Hang beidseitig ca. 3 m tief abgetragen sowie Bodenaufschüttungen in einem Abstand von weniger als 10 m zur Uferlinie des Lösterbaches vorgenommen. Darüber hinaus habe er durch Uferbefestigungen und zwei Stauanlagen die Fließgeschwindigkeit des Lösterbaches abgebremst und einen Teil des Wassers durch Rohrleitungen in eine neu hergestellte, durch Fundamente verstärkte Teichanlage umgeleitet. Zudem sei u.a. eine dritte Stauanlage ausgebaut und mittels einer Pumpe zur Füllung der Teichanlage Wasser aus dem Lösterbach entnommen worden. Außerdem seien das Gewässerufer sowie die Geländeoberfläche des beseitigten Nass- und Feuchtgrünlandes neu modelliert worden.

Aufgrund dieser Feststellungen gab der Beklagte dem Kläger mit zwei wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnungen u.a. auf, sämtliche Arbeiten zur Benutzung bzw. zum Ausbau des Lösterbaches einschließlich der Anlage einer Teichanlage sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau einschließlich der durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen unverzüglich einzustellen und die hergestellten Anlagen zurückzubauen bzw. zu entfernen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die durchgeführten Arbeiten im Umfeld der Katzenmühle erforderlichen naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen nicht vorlägen. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben.

Diese haben die Richter der 9. Kammer abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den streitgegenständlichen Bescheiden verfügten Maßnahmen seien rechtmäßig. Der Kläger habe einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen, indem er einen Teil des im Lösterbach fließenden Wassers durch Stauanlagen und Rohrleitungen in eine von ihm durch Fundamente verstärkte und befestigte Teichanlage umgeleitet habe. Entgegen der von ihm im Klageverfahren vertretenen Auffassung handele es sich auch nicht lediglich um eine „Wiederbefüllung“ eines bereits vorhandenen Fischteiches. Zum einen sei nichts dafür ersichtlich, dass etwaige früher betriebene Teichanlagen wasserrechtlich genehmigt worden seien. Zum anderen seien evtl. früher bestehende Fischteiche spätestens seit den 60iger Jahren nicht mehr bewirtschaftet worden und seit dieser Zeit verlandet. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Entnahme des Wassers aus dem Lösterbach und das Aufstauen fielen unter den Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch, gehe fehl. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stellten sich nicht lediglich als bloße unter diese Begrifflichkeit fallende Benutzung des Lösterbaches, sondern vielmehr als Ausbau dieses Gewässers dar. Der vom Beklagten zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Insbesondere seien die durchgeführten Maßnahmen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Auch die Anordnung, sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau unverzüglich einzustellen sowie das eingebaute Schottermaterial zu entfernen und zu entsorgen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die durchgeführten Maßnahmen stellten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, er habe lediglich einen bereits vorhandenen Weg wiederhergestellt, treffe dies nicht zu. Der Kläger habe den früheren Wirtschaftsweg vielmehr über die bisherige Beschaffenheit hinaus erheblich befestigt und im Übrigen auch verbreitert und damit das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Eine nachträgliche Legalisierung dieser Maßnahmen scheide aus. Die erforderliche baurechtliche Genehmigung für die vom Kläger an der Katzenmühle sowie dem Nebengebäude beabsichtigten Restaurierungsarbeiten, welche durch den Wegebau ermöglicht werden sollten, liege nicht vor.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 01. Juli 2024 – 9 K 4815/23.TR –

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