Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Betreiberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen die Genehmigung eines Bestattungswaldes in Sellerich abgewiesen.
Im Oktober 2021 genehmigte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm der beigeladenen Ortsgemeinde die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofs in Form eines Bestattungswaldes auf einer Waldfläche in Sellerich.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin, deren bewirtschaftete Flächen teilweise an das für den Bestattungswald vorgesehene Grundstück heranragen, gegen die erteilte Genehmigung Klage. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Landwirtschaftskammer sei nicht ordnungsgemäß am Genehmigungsverfahren beteiligt worden. Des Weiteren sei der Bestattungswald nicht ordnungsgemäß erschlossen und der zu erwartende Verkehrsanstieg auf dem Wirtschaftsweg, über den sie ihre Flächen bewirtschafte, werde ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen. Außerdem sei der Weg im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgebaut worden und unterliege daher einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime. Darüber hinaus sei bei etwaigen zeitlichen Überschneidungen zwischen einer Bestattung und land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeiten eine ungewollte Pietätslosigkeit nicht auszuschließen.
Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil im Wesentlichen, die streitgegenständliche Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf eine nicht ordnungsgemäße Erschließung des Friedhofs berufen, denn selbst wenn man die gesicherte Erschließung als Voraussetzung für die Genehmigung eines Friedhofs ansehen würde, käme diesem Erfordernis keine drittschützende Wirkung zu. Die erteilte Genehmigung verletze die Klägerin auch im Hinblick auf ein hinsichtlich einer Wegeparzelle möglicherweise bestehendes flurbereinigungsrechtliches Sonderregime nicht in einem subjektiven Recht, da die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges allenfalls geringfügig beeinträchtigt wäre. Aufgrund der zu erwartenden geringen Steigerung des Verkehrsaufkommens, der zwei vorhandenen Ausweichstellen für Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf dem von der Klägerin genutzten Wirtschaftsweg sowie der Erreichbarkeit des Bestattungswaldes über andere Straßen bzw. Waldwege lasse dessen Betrieb allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen der Klägerin erwarten. Die angefochtene Genehmigung verstoße zudem nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, denn die zu erwartende Beeinträchtigung der wegemäßigen Erschließung der Betriebsflächen der Klägerin sei so geringfügig, dass sie für sie nicht unzumutbar sei. Auch der gewählte Standort des Bestattungswaldes führe nicht zu unzumutbaren Einschränkungen für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin, denn nennenswerte Interessenskonflikte zwischen dem Ruhebedürfnis des Friedhofs und der Nutzung der klägerischen Flächen seien nicht zu erwarten. Ferner könne die Klägerin sich auch nicht auf die unterlassene Beteiligung der Landwirtschaftskammer im Genehmigungsverfahren berufen. Eine gesetzliche Pflicht zu deren Beteiligung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte eine negative Stellungnahme der Landwirtschaftskammer angesichts der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Betriebes des Bestattungswaldes auf die Landwirtschaft offensichtlich keine Auswirkungen auf die Genehmigungserteilung gehabt.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. März 2023 – 7 K 2721/22.TR –