Das auf der Grundlage der vom europäische Verordnungsgeber eingerichteten Referenzdatenbank vorgenommene Überprüfungsverfahren, bei dem bestimmte Isotopenwerte beprobter Weine mit den Werten aus der EU-Referenzdatenbank verglichen werden, ermöglicht zwar keinen unumstößlichen Nachweis für eine unzulässige Wässerung von Wein, lässt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beurteilung zu, ob ein Wein gewässert ist und erlaubt eine hierauf gestützte Beanstandung wegen unzulässiger Wässerung. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im Juli 2023 wurden in der Betriebsstätte der Klägerin, die eine Weinkellerei in der Pfalz betreibt, Proben unterschiedlicher Weine aus zwei Tanks genommen. Nach Durchführung des oben beschriebenen Überprüfungsverfahrens kam das Landesuntersuchungsamt zu dem Schluss, dass den beprobten Weinen Wasser zugesetzt sei. Dies sei aus den gewonnenen Isotopenmesswerten zu schließen, die nicht mit den in der Referenzdatenbank für Isotopenwerte für das Anbaugebiet Pfalz für den betreffenden Jahrgang hinterlegten Werten vereinbar seien. Die Messwerte der beprobten Weine seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Wässerung der Weine zurückzuführen. Die Klägerin versicherte auf diese Beanstandung hin, dass sie keine Wässerung der Weine vorgenommen habe und legte eine eigenbetrieblich veranlasste Analyse eines Labors vor. Alsdann beantragte sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) die Bestätigung, dass die beprobten Weine nicht zu beanstanden seien. Im Januar 2024 hat die Klägerin dann Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, die beiden beprobten Weine wegen Wässerung als nicht verkehrsfähig zu beanstanden.
Die Richter der 8. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten angewandte Methode zum Vergleich der Isotopenmesswerte der beprobten Weine mit den entsprechenden Werten aus der EU Referenzdatenbank sei nicht zu beanstanden. Die Methodik entspreche dem Stand der Technik und begegne insbesondere vor dem Hintergrund der mit der EU-Datenbank verfolgten Zielsetzung, der Verwaltungspraxis eine bessere Kontrollmöglichkeit an die Hand zu geben und einen raschen und wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten, keinen rechtlichen Bedenken. Der hohe Standard der Werte aus der EU-Datenbank rechtfertige die Annahme einer Verwässerung, die allerdings im Hinblick auf konkrete Umstände im Einzelfall erschüttert werden könne. Letzteres sei der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Insbesondere habe sie mit dem von ihr im Verfahren vorgelegten Privatgutachten keine alternative Nachweismethode aufgezeigt, die dem von dem Beklagten angewandten Referenzsystem überlegen sei und den Anforderungen an einen effektiven Verbraucherschutz ebenso gerecht werde. Im Übrigen habe der Beklagte im Verfahren schlüssig dargelegt, dass durch die Probeentnahmen zu unterschiedlichen Entnahmezeitpunkten und an unterschiedlichen Entnahmeorten ein stabiler Mittelwert und ein vernünftiges Streumaß zu erwarten seien, sodass die Gefahr von Verzerrungen minimiert sei.
Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt.