Pressemitteilung Nr. 5/2025

Ehrang: Klageverfahren gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser erfolglos

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage von insgesamt 13 Nachbarn gegen eine im September 2022 von der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung abgelehnt, die einer Wohnungsgesellschaft aus dem Saarland zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit 72 Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau erteilt worden ist. 

Die genehmigten und zwischenzeitlich überwiegend im Rohbau hergestellten Wohnhäuser liegen entlang der „Heinestraße“ sowie an der Straße „Lindenplatz“. Die Reihenhausbebauung der Nachbarn verläuft entlang der „Ehranger Straße“; die hinteren, überwiegend als Gartenfläche genutzten Grundstücksflächen sind der „Heinestraße“ zugewandt. 8 Nachbarn hatten nach Widerspruchseinlegung gegen die Baugenehmigung zuvor beim Verwaltungsgericht Trier erfolglos um Eilrechtsschutz nachgesucht (s. Pressemitteilung 17/23 des Gerichts). Zur Begründung wurde seinerzeit im Wesentlichen geltend gemacht, die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtige die Nutzbarkeit von Gebäudeteilen ihrer Grundstücke und bewirke quasi eine Enteignung, weil ihre Grundstücke nicht mehr – wie bisher - über den hinteren Bereich zugänglich seien. Im Übrigen entfalte das geplante Vorhaben eine erdrückende Wirkung. Die 5. Kammer hat die Eilanträge im September 2023 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass eine - in Nachbarklagen allein maßgebliche – Verletzung subjektiver Rechte nicht zu erkennen sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2023 zurückgewiesen. 

Zur Begründung der nach Abschluss der Widerspruchsverfahren im Dezember 2024 erhobenen Klage haben die Kläger auf das Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen und ergänzend vorgetragen, ihr Schutz auf Leben und körperliche Unversehrtheit werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Dies werde ihnen durch das staatliche Klimaschutzgebot garantiert. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass eine zunehmende Versiegelung von Boden unmittelbare ökologische Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und das Kleinklima habe.

Die Richter der 5. Kammer haben die Klage der Nachbarn abgewiesen und insoweit auf die Begründung der im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse sowohl des erkennenden Gerichts als auch des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verwiesen. Soweit die Kläger sich in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt sähen, weil es durch das Bauvorhaben zu einer weitreichenden Versiegelung von Flächen komme, fehle es an der Geltendmachung einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen. Das Bauplanungsrecht gewähre Dritten nur insoweit Rechtsschutz, als eine konkrete Norm verletzt sei, die auch ihren Interessen zu dienen bestimmt sei. Dies sei bei der Geltendmachung allgemein umweltbezogener Belange, wie der Versiegelung von Grundstücken, nicht der Fall. 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 14. Mai 2025 – 5 K 5523/24.TR –

 

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