Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Eilanträge, die in der Antragsschrift bezeichneten Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die auf den 26. Februar 2023 anberaumte Neuwahl des Gemeinderates der Ortsgemeinde Lampaden zu unterlassen, hilfsweise festzustellen, dass der Ortsgemeinderat nicht aufgelöst sei und aufgrund der Wahl vom 26. Mai 2019 weiterhin fortbestehe, abgelehnt. Die Anträge seien unzulässig.
Die fünf Antragsteller wurden im Mai 2019 als Ratsmitglieder des Gemeinderates der Ortsgemeinde Lampaden gewählt. Nachdem im November 2022 sieben Ratsmitglieder ihr Mandat niedergelegt hatten und sich in der Folgezeit keiner der in Betracht kommenden Ersatzpersonen bereit erklärt hatte, in den Gemeinderat nachzurücken, hat der Landkreis Trier-Saarburg als Kommunalaufsichtsbehörde eine Neuwahl des Gemeinderates auf Sonntag, den 26. Februar 2023, festgesetzt.
Hierdurch sahen die Antragsteller sich in ihrem Status als Ratsmitglieder und ihrem Recht auf freie Mandatsausübung verletzt und suchten am 16. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht um Eilrechtschutz nach, den sie gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz, dem Landkreis Trier-Saarburg und der Ortsgemeinde Lampaden begehrten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die kollektive Mandatsniederlegung der sieben Ratsmitglieder sowie der Verzicht von zwei Ersatzleuten auf ein Nachrücken in den Gemeinderat seien rechtsmissbräuchlich erfolgt, um eine Neuwahl des Rates zu provozieren.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, da diese bereits unzulässig seien. Den Antragstellern fehle es hinsichtlich des verfolgten Anspruchs auf Unterlassung der Neuwahl des Gemeinderates jedenfalls an der erforderlichen Antragsbefugnis. Sie seien nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Antragsteller könnten nicht mit Erfolg geltend machen, durch die unmittelbar bevorstehende Neuwahl des Gemeinderates vor Ablauf der regulären Wahlzeit jeweils in ihrem Status als Ratsmitglied und ihrem Recht auf freie Mandatsausübung verletzt zu sein. Auch der Antragsteller zu 1) könne aus seiner Rechtsstellung als 1. Beigeordneter keine Rechtsposition herleiten, die durch die Festsetzung der Neuwahl des Gemeinderates verletzt sein könnte. Da aufgrund des Verzichts der sieben Ratsmitglieder und der nicht zur Verfügung stehenden Ersatzpersonen die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von zwölf Mitgliedern gesunken sei, sei nach den maßgeblichen Regelungen in der Gemeindeordnung zwingend eine Neuwahl des Gemeinderates für den Rest der Wahlzeit erforderlich geworden, um die Funktions- und Beschlussfähigkeit des Gemeinderates als Vertretung der Gemeindebürger für den Rest der Wahlzeit wiederherzustellen und den eingetretenen gesetzwidrigen Zustand schnellstmöglich zu beenden. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der kollektive Verzicht von sieben Ratsmitgliedern auf ihr Amt sowie der Verzicht sämtlicher in Betracht kommender Ersatzpersonen auf ein Nachrücken in den Gemeinderat rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam gewesen sei, denn der Verzicht und die zugrundeliegende Motivlage seien aufgrund der gesetzlich garantierten freien Ratsmitgliedschaft einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren sei ebenfalls unzulässig. Insofern fehle es jedenfalls am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung allenfalls bis zur unmittelbar bevorstehenden Neuwahl am 26. Februar 2023 Geltung beanspruchen könnte und ein schützenswertes Interesse für diesen Zeitraum nicht erkennbar sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.