Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Einsicht in Gräberlisten der im Eifelkreis Bitburg‑Prüm gelegenen Soldatenfriedhöfe und Kriegsgräberstätten abgelehnt, soweit diese Listen nicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt werden.
Der Kläger betreibt genealogische Forschungen zur eigenen Familiengeschichte im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und begehrte zu diesem Zweck Einsicht in die Gräberlisten. Bereits im Jahr 2023 führte er in diesem Zusammenhang einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Trier, der nach einer Erklärung des beklagten Landes, dass solche Listen derzeit nicht vorlägen und beabsichtigt sei, die entsprechenden Listen zu führen bzw. zu rekonstruieren, übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Nachdem der Kläger im August 2025 erneut Zugang zu den Listen der Friedhöfe im Eifelkreis beantragt und hierauf keine inhaltliche Antwort der zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhalten hatte, erhob er im Dezember 2025 Klage. Er macht geltend, das Land sei nach den Vorschriften des Gräbergesetzes verpflichtet, entsprechende Listen zu führen und ihm Einsicht in diese zu ermöglichen. Der Beklagte hielt entgegen, das Landestransparenzgesetz begründe keinen Anspruch auf die Erstellung oder Beschaffung solcher Unterlagen, wenn diese – wie hier – bei anderen Stellen, nämlich den jeweiligen Friedhofsträgern, geführt würden. Soweit die Listen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt werden, bot der Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Einsicht in diese an.
Vor diesem Hintergrund wies die 9. Kammer die Klage ab. Mit der Gewährung des Zugangs zu den vorhandenen Listen habe der Beklagte seine Informationspflicht nach dem Landestransparenzgesetz erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestehe nicht, denn der Beklagte müsse ausweislich des Gesetzes nur auf vorhandene Unterlagen zugreifen, nicht aber neue Listen erstellen oder von Dritten beschaffen. Das Gräbergesetz diene keinen Individualinteressen, sondern dem öffentlichen Interesse an einer allgemeinen „Erinnerungskultur“ und erfasse daher nicht den vom Kläger begehrten Zugang zu den vollständigen Gräberlisten. Auch die Erklärung des Beklagten in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründe keinen entsprechenden Anspruch. Die Rekonstruktion entsprechender Listen sei lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt worden und stelle keine verbindliche Zusage dar.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.