Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Wahlberechtigten, die Wahl des Stadtrates der Stadt Trier vom 9. Juni 2024 für ungültig zu erklären, abgewiesen.
Der Kläger hatte im Juni 2024 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt, da es seiner Auffassung nach erhebliche Wahlrechtsverstöße gegeben habe, die geeignet gewesen seien, die Sitzverteilung im Trierer Stadtrat rechtswidrig zu beeinflussen. Insbesondere hätte der Wahlvorschlag der CDU aufgrund von Wahlrechtsverstößen innerhalb der parteiinternen Aufstellungsversammlung nicht zugelassen werden dürfen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Einspruch mit Bescheid aus August 2024 zurück, da die geltend gemachten Verstöße nicht schlüssig dargelegt worden seien. Hiergegen erhob der Kläger die hier vorliegende Klage, zu deren Begründung er seine bisherigen Rügen vertiefte.
Diese Klage haben die Richter der 7. Kammer abgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass ein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliege, der geeignet sei, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Insbesondere sei die Zulassung des Wahlvorschlags der CDU nicht zu beanstanden, denn die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge in der Mitgliederversammlung verstoße nicht gegen die Wahlvorschriften und -grundsätze, die auch bei der Kandidatenaufstellung anzuwenden seien. Anders als der Kläger meine habe der Kreisvorstand die Kandidatenaufstellung nicht unzulässig beeinflusst. Zunächst sei die Erstellung einer Vorschlagsliste mit Kandidatinnen und Kandidaten nicht zu beanstanden gewesen und gehöre zu den selbstverständlichen Aufgaben einer Parteiführung, die auch auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Gremien hinzuwirken habe. Dafür, dass der Kreisvorstand den Versammlungsteilnehmern eine „fertige Liste“ unter Einschränkung des Vorschlagsrechts vorgelegt habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch für die Behauptung, der Kreisvorstand habe die Redezeit der Kandidatinnen und Kandidaten auf eine Minute reduziert, fehle es an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr hätten die anwesenden Mitglieder die Festlegung der Redezeit zu Beginn des Parteitages einstimmig beschlossen. Zudem ergebe sich aus der Stellungnahme der den Wahlvorschlag vorlegenden Vertrauensperson, dass die Redezeitbeschränkung nicht strikt durchgesetzt und das Wort nicht entzogen worden sei. Auch habe keiner der Bewerber die Beschränkung der Redezeit oder ein Defizit in der Vorstellung moniert oder mehr Redezeit erbeten. Demzufolge lasse sich auch nicht feststellen, dass es den Kandidaten unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz nicht möglich gewesen sei, sich und ihr Programm vorzustellen. Es verstoße auch nicht gegen die Chancengleichheit, dass dem Spitzenkandidaten eine achtminütige Redezeit zugebilligt worden sei, da es keine Bewerberkonkurrenz um den ersten Listenplatz gegeben habe. Soweit der Kläger in der Beschränkung der Redezeit weiter einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der CDU sehe, sei dies wahlrechtlich ohne Belang. Weiter entbehre auch die Behauptung des Klägers, der Kreisvorstand habe Aussprachen, insbesondere zum Tagesordnungspunkt „Wahlen“ verhindert, jeder tatsächlichen Grundlage. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen habe in jedem Wahlgang die Möglichkeit zur Aussprache über jeden einzelnen Kandidaten bestanden, sodass die Versammlungsteilnehmer hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, von ihrem Auskunfts- und Rederecht Gebrauch zu machen. Schließlich könne auch aus der Ablehnung des Antrags auf Erweiterung der Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt „Aussprache zum Rücktritt des Kreisvorsitzenden“ kein Wahlrechtsverstoß hergeleitet werden, da die Ablehnung dieses Antrags keinen Einfluss auf die Kandidatenaufstellung gehabt habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.