Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans für den Versatz von Gleisschotter im Josef-Stollen in Wellen abgewiesen.
Die Klägerin betreibt in Wellen das größte Bergwerk in Rheinland-Pfalz und fördert im Untertagebetrieb Dolomit, durch dessen Abbau im Berg Hohlräume entstehen, die verfüllt/ versetzt werden müssen. Bei dem Versatz kann es sich um eigenes oder bergfremdes Material handeln. Bei Letzterem wird auf Abfälle zurückgegriffen.
Die grundsätzliche Zulassung zur Vornahme von Versatzmaßnahmen erfolgte mit Erteilung des Sonderbetriebsplans „Versatz“ im April 2009. Sobald ein Abfall für eine Verwertung unter Tage vorgesehen ist, ist nach den in diesem Betriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen ein versatzfeld- und vorhabenbezogener Sonderbetriebsplan vorzulegen, der u.a. den Nachweis enthalten muss, dass nicht gefährliche Abfälle versetzt werden sollen, was in der Vergangenheit für verschiedene Abfälle bereits mehrfach beantragt und genehmigt wurde. Nunmehr begehrt die Klägerin die Erweiterung der bereits zugelassenen Abfallstoffe um den Abfallstoff Gleisschotter, den sie aus Italien bezieht und dessen geogener Asbestgehalt laut dem Antrag der Klägerin unter dem Masseanteil von 0,1 % liege, womit dessen Verwertung nicht als Entsorgung gefährlicher Abfälle zu betrachten sei. In der Folge wurde die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen, u.a. zum Nachweis der Sicherung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und zur Einhaltung der Arbeitssicherheit sowie zur Vorlage konkreter Werte für Herbizide und Asbest aufgefordert. Im Februar 2023 lehnte das beklagte Land die Zulassung des beantragten Sonderbetriebsplans ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Einbau von kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen und damit gefährlichen Abfällen sei durch eine Nebenbestimmung in der generellen Betriebsplanzulassung ausgeschlossen. Ferner genügten die dargestellten Maßnahmen zum Arbeitsschutz nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es lägen keine konkreten Werte für Herbizide und nur unzureichende Werte für Asbest vor. Ferner sei die FFH-Verträglichkeit nicht nachgewiesen.
Die Richter der 9. Kammer haben die Klage abgewiesen. Die erfolgte Ablehnung der begehrten Zulassung sei im Ergebnis rechtmäßig. Zwar sähen die nunmehr einschlägigen Rechtsvorschriften des Bergrechts – anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Sonderbetriebsplans „Versatz“ - keinen generellen Ausschluss des Versatzes auch gefährlicher Abfälle mehr vor, sodass die Ablehnung nicht auf die Nebenbestimmung des vorgenannten Sonderbetriebplans gestützt werden könne. Allerdings unterlägen als gefährlich eingestufte Abfallstoffe der Gefahrstoffverordnung, deren Regelungen nach heutiger Rechtslage auch im Bergrecht Anwendung fänden. Der zum Versatz vorgesehene Gleisschotter enthalte nach der in Italien vorgenommenen Einstufung gefährliche Stoffe. Eine anderweitige Einstufung durch deutsche Behörden sei nicht erfolgt. Die in Italien vorgenommene Einstufung entfalte zwar keine materiell-rechtliche Bindungswirkung. Solange eine anderweitige Einstufung durch deutsche Behörden indes nicht erfolgt sei, müsse die Einstufung der italienischen Behörden als maßgeblich betrachtet werden. Demnach handele es sich bei dem zum Versatz vorgesehenen Gleisschotter um einen Gefahrstoff i.S.d. Gefahrstoffverordnung. Die Klägerin habe zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachgewiesen, dass der Gleisschotter tatsächlich keine gefährlichen Stoffe enthalte. Insbesondere habe sie keinen Nachweis erbracht, dass die Einstufung hinsichtlich der Asbestkonzentration fälschlicherweise erfolgt sei. Die Klägerin habe insoweit lediglich eine Laborprobe vorgelegt, die zudem eine Asbestkonzentration nur knapp unterhalb des Konzentrationsgrenzwerts enthalte. Bei der vorgesehenen Versatzmenge von 300.000 Tonnen wären nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben jedoch etwa 600 Proben notwendig, weshalb die erfolgte Einstufung des Gleisschotters nicht entkräftet sei. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass es sich um geogen bedingten, also natürlich im Gestein vorkommenden Asbest handele. Das grundsätzliche Gefährdungspotential von Asbest bestehe unabhängig von einer eventuellen industriellen Aufarbeitung. Im Übrigen stellten die Richter fest, dass die Nachweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz defizitär seien. Bspw. habe die Klägerin kein Konzept dargelegt, welches gewährleiste, dass der gesamte Versatz zur Vermeidung der Entstehung asbesthaltiger Stäube hinreichend durchfeuchtet werde. Auch hinsichtlich der Herbiziduntersuchung sei der Sonderbetriebsplan unzureichend. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Nitteler Fels und Nitteler Wald“ vermochten die Richter indes nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.