Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer Journalistin auf Gewährung von Akteneinsicht in die Akten zu einem bei der Staatsanwaltschaft Trier gegen den verstorbenen Priester Dillinger geführten Ermittlungsverfahren abgelehnt.
Die Antragstellerin führt Recherchen zum Thema des sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche und dessen Aufarbeitung durch Kirche, Staat und Gesellschaft durch. Im Rahmen dessen beantragte sie bei der Staatsanwaltschaft Trier erfolglos Einsicht in die dort geführte, den Priester Dillinger betreffende Ermittlungsakte.
Die Richter der 9. Kammer haben den daraufhin erhobenen Eilantrag auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt. Aus dem Landestransparenzgesetz ergebe sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Einsicht in die begehrten Akten, denn anders als bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung seien die Staatsanwaltschaften hinsichtlich ihrer Kerntätigkeit der Rechtspflege grundsätzlich aus dem Geltungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen. Daher bestünde insoweit auch kein individueller Informationsanspruch. Diese Kerntätigkeit sei hier betroffen, da Gegenstand des Informationsbegehrens ein von der Staatsanwaltschaft Trier geführtes Ermittlungsverfahren sei. Ebenso wenig stehe der Antragstellerin ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, denn ein solcher sei grundsätzlich nur auf Auskunft, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen gerichtet. Lediglich im Ausnahmefall könne er sich zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihrem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht durch die Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Ermittlungsverfahren genüge getan werden könnte. Sie habe bisher nicht einmal den Versuch unternommen, die für ihre Berichterstattung erforderlichen Informationen im Wege des Auskunftsersuchens zu erhalten, obschon die Staatsanwaltschaft Trier bereit sei, entsprechende Auskünfte auf konkrete Fragen zu erteilen. Durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft Trier, der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren, habe sie schließlich auch nicht gegen den sog. presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Zwar habe sie der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Bistum Trier anders als der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt, jedoch setze die Geltendmachung des presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Ungleichbehandlung verschiedener Herausgeber von Presseerzeugnissen voraus. Um einen solchen handele es sich bei der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Bistum Trier nicht. Vielmehr hätten die von dieser durch die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Trier gewonnenen Erkenntnisse vornehmlich der internen Aufarbeitung vergangenen sexuellen Missbrauchs zur Prävention zukünftiger Fälle und nur nachrangig der meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit gedient.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 30. September 2024 – 9 L 3862/24.TR –