Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag eines Stadtratsmitgliedes der Stadt Trier gegen die Umbenennung des „Bischof-Stein-Platzes“ in „Platz der Menschenwürde“ abgelehnt.
Im September 2011 wurde der Platz „Windstraße/Hinter dem Dom“ in „Bischof-Stein-Platz“ umbenannt. Aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Verantwortungsbereich des Bistums Trier beschloss der Trierer Stadtrat am 1. Februar 2023 unter anderem, den Platz erneut umzubenennen. Der Ortsbeirat Mitte-Gartenfeld solle einen Namensvorschlag erarbeiten, das Umbenennungsverfahren werde auf Basis des neuen Namens anschließend auf der Grundlage einer Stadtratsvorlage durchgeführt. Der Ortsbeirat fasste in der Folgezeit den Beschluss, den Platz erneut in „Windstraße/Hinter dem Dom“ umzubenennen. Entgegen der gleichlautenden Beschlussvorlage beschloss der Stadtrat jedoch aufgrund eines Änderungsantrags am 5. Juli 2023 die Umbenennung des Platzes in „Platz der Menschenwürde“.
Der Antragsteller erhob gegen den Stadtrat (Antragsgegner zu 1) sowie gegen den Oberbürgermeister (Antragsgegner zu 2) der Stadt Trier Klage und suchte gleichzeitig um einstweiligen Rechtschutz nach. Er begehrte die Feststellung, dass der Beschluss vom
1. Februar 2023, die diesem Beschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage, die Aufnahme des Änderungsantrags in die Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 5. Juli 2023 sowie der Beschluss zur Umbenennung des Platzes rechtswidrig gewesen seien. Darüber hinaus begehrte er, dem Antragsgegner zu 2) zu untersagen, die beschlossene Umbenennung vorzunehmen.
Die Richter der 7. Kammer lehnten den Eilantrag ab, da dieser bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis, da eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte als Stadtratsmitglied nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossenen sei. Es komme hier nicht darauf an, ob die beanstandeten Vorgänge objektiv rechtswidrig seien, denn allein durch eine solche objektive Rechtswidrigkeit würden nämlich die organschaftlichen Rechte eines Ratsmitglieds nicht tangiert. Er habe aufgrund seiner Stellung als Stadtratsmitglied insbesondere keinen Anspruch darauf, nur an rechtmäßigen Beschlüssen mitzuwirken. Auch unklare und missverständliche Beschlussvorlagen beeinträchtigen die Mitwirkungsrechte des Antragstellers nicht ohne Weiteres, da er im Rahmen seiner Willensbildung die Möglichkeit habe zu entscheiden, ob ein Beschlussvorschlag beziehungsweise seine Begründung hinreichend klar und unmissverständlich sei. Im Übrigen sei die Beschlussvorlage zum Beschluss vom
1. Februar 2023 entgegen der Auffassung des Antragstellers offenkundig weder unklar noch missverständlich, denn die hier gewählte Formulierung stelle klar, dass der Ortsbeirat nicht abschließend über die Umbenennung entscheiden sollte. Dem Antragsteller wäre es im Hinblick auf das gerügte Fehlen eindeutiger Regelungen ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken oder den Beschlussvorschlag mangels Eindeutigkeit abzulehnen. Da im Zuge des Umbenennungsverfahrens und durch die Umbenennung als solche keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers verletzt worden seien, habe er auch keinen Anspruch darauf, den Vollzug des Umbenennungsbeschlusses zu verhindern. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die begehrten vorläufigen Feststellungen und die Untersagung der Vornahme der Umbenennung zur Sicherung der geltend gemachten Rechte erforderlich wären. Insbesondere könnte der Vollzug des Umbenennungsbeschlusses ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.