Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf dem Klinikgelände des Mutterhauses abgewiesen.
Die Klägerin, Eigentümerin eines in räumlicher Nähe zur Hochgarage gelegenen Grundstücks, hatte gegen die im Juli 2022 erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und zunächst bei Gericht erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Pressemitteilung 1/23 des Gerichts zu dem den Eilantrag ablehnenden Beschluss vom 06.01.2023 – 5 L 3593/22.TR -). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, durch den Bau der Hochgarage und der damit verbundenen Schaffung neuer Parkplätze werde die Verkehrsbelastung der an ihr Grundstück angrenzenden Straßen wesentlich erhöht, was zu einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung führe. Die Richter der 5. Kammer haben das Eilrechtschutzbegehren seinerzeit im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte; insbesondere verstoße die erteilte Genehmigung weder gegen einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, noch könne sie sich auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen. Im April 2023 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde zurück. Nach Zurückweisung des Widerspruchs im Oktober 2023 hat die Klägerin im Februar 2024 Klage erhoben, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
Die Richter der 5. Kammer haben die Klage unter Verweisung auf die Ausführungen der Entscheidungen der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts im vorangegangenen Eilverfahren und unter Inbezugnahme der Gründe des Widerspruchsbescheids nunmehr abgewiesen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.