Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Lehrerin aus der Pfalz aufgrund von ihr getätigter Äußerungen während Demonstrationen, Kundgebungen sowie in Beiträgen in sozialen Medien aus dem Dienst entfernt.
Der Beamtin wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zur Last gelegt, seit März 2018 durch Äußerungen bei Demonstrationen, Kundgebungen, im Rahmen von Interviews sowie durch Postings auf Social-Media Plattformen in Erscheinung getreten zu sein und hierdurch in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, sich verfassungsuntreu gezeigt und durch ihr Gesamtverhalten den Schulfrieden gestört zu haben.
Die Richter der 3. Kammer haben mit Urteil vom 23. Juni 2023 der auf die Entfernung aus dem Dienst gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung der Höchstmaßnahme, ihre Entfernung aus dem Dienst, erforderlich mache. Ein Beamter habe seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Zudem müsse er sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Bei politscher Betätigung habe er diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Zudem habe er sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Das Recht auf politische Meinungsäußerung einer Lehrkraft sei dabei im besonderen Maße im Lichte der verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen ihres Statusamtes zu messen. Den hieraus erwachsenen Anforderungen habe ein Lehrer im inner- wie auch im außerdienstlichen Bereich durch politische Neutralität, ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten, insbesondere in Gestalt gemäßigter und zurückhaltender Meinungsbekundungen, und durch ein Verhalten, das im politischen Meinungsbildungsprozess keinen sachlich begründeten Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lasse, gerecht zu werden. Den daraus ergebenden Anforderungen unterwerfe sich jeder, der sich freiwillig in den Beamtenstatus begebe, bewusst.
Diesen Anforderungen zum Trotz habe die Beklagte wiederholt, nachhaltig und über einen langen Zeitraum bewusst zuwidergehandelt, indem sie ihre politischen Aktivitäten, die sich im Kern gegen die Migrations- und Corona-Politik der Bundesregierung richteten, ohne jegliches Maß an Pflichtbewusstsein anlässlich von Demonstrationen, Kundgebungen und breit gefächert in Social Media an den Tag gelegt habe. Dabei habe sie unaufhörlich mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und auch gegen Migranten gehetzt. Die Beklagte habe unter anderem geäußert: „Unsere Politiker prügeln unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Hasshetze nieder“ sowie „Wir wollen keine fremden Massen Männer hier“. In diesem Zusammenhang habe sie Bezug auf ihre Stellung als Beamtin genommen und dazu aufgefordert, dass auch andere Beamte „illegale, rechtswidrige Anweisungen nicht ausführen dürften“ und „die Grenzen vor einer unkontrollierten Einwanderung schützen“ müssten. Mit den öffentlichen politischen Auftritten habe die Beklagte verschiedentlich die Grenze zum Verfassungsverstoß überschritten und gegenüber jedermann bekundet, dass sie auch keine Gewähr mehr dafür bieten könne, die ihr zugeteilten Schüler im Sinne der gesetzlichen Anforderungen zu unterrichten und zur gesellschaftlichen Kompetenz hinzuführen. Mit all dem habe die Beklagte im Lichtes ihres Statusamtes schwerwiegend gegen unabdingbare Kernpflichten verstoßen, was die Entfernung aus dem Dienst erforderliche mache.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. Juni 2023 – 3 K 2287/22.TR –
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