Pressemitteilung Nr. 10/2023

Verbandsgemeinde Daun: Weiterhin kein Lavasandabbau im Bereich des Scharteberges

Im Bereich des Scharteberges in der Verbandsgemeinde Daun darf weiterhin kein Lavasand abgebaut werden. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. April 2023 entschieden.

Die Klägerin betreibt den Lavasandtagebau „Kirchweiler 3“. Die Abbauflächen ragen teilweise bis in den Bereich des Scharteberges, dessen Gipfel oberhalb der Höhenlinie 640 m durch die Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmälern im Kreis Daun geschützt wird. Der Abbau im Gipfel sowie das Entfernen und Zerkleinern der Blöcke ist untersagt. Der fakultative Rahmenbetriebsplan und der Hauptbetriebsplan wurden in den Jahren 1999 und 2000 zugelassen. Der Rahmenbetriebsplan enthielt eine Nebenbestimmung, nach der die Fläche, die in das Naturdenkmal Scharteberg hineinragt, erst nach Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Befreiung von der Schutzgebietsverordnung in den Tagebau einbezogen werden darf.

Die Zulassungen wurden in der Folgezeit verlängert, wobei durch Nebenbestimmungen der weitere Abbau im Bereich des Naturdenkmals Scharteberg untersagt wurde.

2021 beantragte die Klägerin eine neuerliche Verlängerung der Zulassung des Haupt- und Rahmenbetriebsplans, die das beklagte Land mit Bescheiden vom August bzw. November 2021 erteilte und jeweils mit der Nebenbestimmung versah, die bisherigen Nebenbestimmungen seinen weiterhin zu beachten und einzuhalten. Gegen beide Bescheide hat die Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, soweit darin für den Bereich des Naturdenkmals Scharteberg ein weiterer Abbau untersagt wird.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Nebenbestimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin beabsichtigte Lavasandabbau im Bereich des Naturdenkmals Scharteberg sei nach den einschlägigen Vorschriften der oben genannten Verordnung unzulässig. An der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften bestünden keine Bedenken. Die Voraussetzungen für die Ausweisung des Scharteberges als Naturdenkmal seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung gegeben gewesen, insbesondere handele es sich bei dem Naturdenkmal Scharteberg um eine Einzelschöpfung i. S. d. einschlägigen gesetzlichen Vorschrift. Die Wahl der Höhenlinie als Merkmal der Unterschutzstellung des Gipfels sei nicht zu beanstanden und bewege sich im Rahmen des Auswahlermessens des Verordnungsgebers. Auch die Größe des Naturdenkmals Scharteberg spreche nicht gegen eine Einordnung als Naturdenkmal. Aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lasse sich keine Obergrenze für die Größe eines Naturdenkmals ableiten. Hingegen sei ein Umgebungsschutz vorgesehen, was gegen eine Begrenzung der Größe der Naturdenkmäler auf lediglich kleinräumige Naturgebilde spreche. Flächenhafte Naturdenkmale müssten lediglich durch eine gewisse Objekthaftigkeit und Singularität im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet seien. Hiervon sei für den Bereich des Scharteberges auszugehen, wie die im gerichtlichen Verfahren durchgeführte Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergeben habe. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturdenkmals seien vorliegend gegeben. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Naturdenkmals bestanden hätten. Die zwischenzeitliche Bebauung mit einem Sendemast stehe nicht entgegen, da dieser erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung errichtet worden sei. Schließlich bestehe ein beachtliches wissenschaftliches Interesse am Gebiet des Naturdenkmals, welches aus der besonderen geologischen Entstehungsgeschichte der Schichtvulkangruppe Ringseitert-Maar und dem darauf befindlichen Schlackekegel resultiere.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 19. April 2023 – 9 K 3552/22.TR

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