Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Hinterbliebenen eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung seines Ablebens als Dienstunfall und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung abgelehnt.
Der Verstorbene stand als Brandoberinspektor im Dienst der beklagten Stadt. Im Dezember 2021 und im Januar 2022 wurde er jeweils mit dem Wirkstoff „COMIRNATY®“ der BioNTech Manufacturing GmbH gegen Covid-19 geimpft, nachdem der Oberbürgermeister der Beklagten eine Impflicht für die Bediensteten der Feuerwehr ausgesprochen hatte. Im September 2023 verstarb der Beamte an einem akuten Herzpumpversagen, welches ausweislich des Ergebnisses der Obduktion auf eine Sarkoidose, also eine Autoimmunerkrankung, zurückzuführen gewesen sei. Die Klägerinnen – die Ehefrau und die Töchter des Verstorbenen – beantragten die Anerkennung des Ablebens des Beamten als qualifizierten Dienstunfall sowie die Neuberechnung der Versorgungsbezüge, da die Entwicklung der Sarkoidose und damit das Ableben des Beamten auf die von ihm selbst nicht gewollte Corona-Schutzimpfung zurückzuführen sei. Die Beklagte verneinte die geltend gemachten Ansprüche und wies auch den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück, woraufhin die Klägerinnen im März 2025 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben.
Die Richter der 7. Kammer wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei der zweifachen Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das im vorliegenden Fall auch in Ausübung des Dienstes stattgefunden habe, da der Verstorbene sich nicht aus eigenem Antrieb und Willen habe impfen lassen, sondern aufgrund der vom Dienstherrn ausgesprochenen Impfpflicht. Jedoch sei die zweifache Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen keine wesentlich mitwirkende Ursache für sein Ableben gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Im konkreten Fall lasse sich der dienstunfallrechtlich erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ableben des verstorbenen Beamten und dessen Corona-Schutzimpfungen zwar nicht ausschließen, allerdings auch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach keine hinreichenden Erkenntnisse bestünden, die die Ursächlichkeit von Impfungen mit dem eingesetzten Impfstoff für eine beim Verstorbenen festgestellte Sarkoidose belegen könnten. Insbesondere sei das Auftreten einer Sarkoidose – anders als etwa das Auftreten einer Myokarditis bei jungen Männern – keine bekannte Nebenwirkung des eingesetzten Impfstoffs. Zudem könnten alternative, nicht mit der Impfung oder der sonstigen Dienstausübung in Zusammenhang stehende Geschehensabläufe, die zur Entwicklung der Sarkoidose des Verstorbenen geführt haben könnten, nicht ausgeschlossen werden. Da demnach bereits kein Dienstunfall vorliege, bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen auf erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.