Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf einem Klinikgelände in der Trierer Innenstadt abgelehnt.
Die Eigentümerin eines in der Innenstadt gelegenen Grundstücks hat gegen die der Beigeladenen seitens der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf einem Klinikgelände Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht um Eilrechtschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, durch den Bau der Hochgarage und der damit verbundenen Schaffung neuer Parkplätze werde die Verkehrsbelastung der an ihr Grundstück angrenzenden Straßen wesentlich erhöht, was zu einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung führe.
Die Richter der 5. Kammer haben das Eilrechtschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte, welche die Antragstellerin zu schützen bestimmt seien. Nur hierauf komme es im Rahmen der zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung an, nicht hingegen auf die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Die erteilte Genehmigung verstoße weder gegen einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin noch könne sie sich auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin scheide aus, da es keinen Bebauungsplan gebe und sich die Eigenart der näheren Umgebung auch keiner der in der Baunutzungsverordnung typisierten Gebietskategorien zuordnen lasse. Das genehmigte Vorhaben sei der Antragstellerin nach Lage der Dinge zuzumuten. Die erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließung ihres Grundstücks seien nicht ersichtlich. Auch verursache es keine der Antragstellerin unzumutbaren Immissionen. Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer „sich verschärfenden Verkehrssituation“ geltend mache, sei bereits kein nachbarschützender Belang ersichtlich, auf den sie sich berufen könne. Denn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu der auch die Vermeidung von Verkehrsstauungen zähle, sei ein öffentlicher Belang, der nicht im Besonderen dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sei. Das Vorhaben erweise sich auch nicht wegen einer unzumutbaren Verschlechterung der verkehrlichen Erschließungssituation oder wegen unzumutbarer Immissionen als rücksichtslos. Die Ausführungen der Antragstellerin ließen insgesamt nicht erkennen, dass die Beeinträchtigungen über diejenigen Belastungen hinausreichten, die regelmäßig im
(innen-)städtischen Bereich auftreten. Insbesondere bestünden für unzumutbare Immissionen in Gestalt von Lärm- und Abgaseinwirkungen keine Anhaltspunkte.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.