Die Justiz Rheinland-Pfalz hat Maßnahmen ergriffen, um auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und zugleich Verfahrensbeteiligte, Besucherinnen und Besucher sowie die Beschäftigten der Justiz vor einer Ansteckung zu schützen.
Bitte tragen auch Sie dazu bei, das Ansteckungsrisiko in den Gerichten zu minimieren und. Beachten Sie dazu folgende Hinweise, wenn Sie zu einem Gerichtstermin geladen wurden oder aus sonstigen Gründen beabsichtigen, ein Justizgebäude aufzusuchen:
Das Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Trier dürfen Sie grundsätzlich nicht betreten, wenn
- Sie sich aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Regelungen absondern müssen, oder
- Sie Symptome einer Covid-19-Erkrankung haben (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) und nicht einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können (vgl. § 2 Nr. 6 SchAusnahmV) können. Die Testung darf bei Vorlage eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden, ansonsten höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Sofern Sie zu einem Termin geladen sind und es Ihnen nicht möglich ist, die vorgenannten Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, informieren Sie uns bitte unverzüglich schriftlich beziehungsweise in dringenden Fällen telefonisch.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet in allen Räumlichkeiten des Gerichts eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP-2 Maske bzw. eine Maske eines vergleichbaren Standards so zu tragen, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind.
- Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass das Tragen einer Maske für sie wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.
- Soweit es zur ordnungsgemäßen Kommunikation erforderlich ist, kann gestattet werden, die Maske abzunehmen.
Über das Maskentragen in der Sitzung entscheidet der/die Vorsitzende im Rahmen des § 176 GVG.
Darüber hinaus bitten wir Sie:
- Begrenzen Sie Ihren Aufenthalt im Gerichtsgebäude auf das zwingend erforderliche Maß!
- Halten Sie zu anderen Personen möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern ein!
- Beachten Sie bitte die allgemeinen Hygieneregeln und nutzen Sie nach Betreten des Dienstgebäudes die zur Verfügung stehende Möglichkeiten der Handhygiene!
Für Ihre Mitwirkung bei der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie bedanken wir uns.