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Sitzungstag: Montag, 4. Juli 2022

Sitzungssaal:I
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Aktenzeichen:9 K 405/22.TR
Beteiligte:

N.N. ./. Universität Trier

Sachgebiet: Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt
Sachverhalt:Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Studiengang „Bachelor of Education Mathematik“ und begehrt die Aufhebung desselben. Sie rügt den Umstand, dass der zweite Versuch ihrer mündlichen Prüfung im Modul "Mathematik als Lösungspotenzial B: Einführung in die Stochastik" als online-Prüfung durchgeführt wurde. Außerdem seien ihr die Gründe für das Nichtbestehen des zweiten und dritten Versuches der Prüfung nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Sitzungssaal:Ortstermin
Uhrzeit: 12.00 Uhr
Aktenzeichen:9 K 1147/22.TR
Beteiligte: N.N. ./. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier, vertreten durch den Verbandsvorsteher
Sachgebiet: abfallrechliche Anordnung
Sachverhalt: 

Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung des Beklagten, mit welcher ihm aufgegeben wird, im Bereich seines Wohnanwesens abgelagerte Fahrzeuge sowie Holzabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen und entsprechende Entsorgungsnachweise zu erbringen.

Gegen die Anordnung erhob der Kläger Widerspruch, der zurückgewiesen wurde.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es handele sich bei den abgestellten Fahrzeugen nicht um Abfälle, da ein Verwendungszweck unmittelbar bevorstehe. Das Holz habe er zwischenzeitlich bereits beseitigt und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Die abfallrechtliche Anordnung sei daher nicht recht- und zweckmäßig.

 

Sitzungstag: Montag, 11. Juli 2022

Sitzungssaal:I
Uhrzeit:09.45 Uhr
Aktenzeichen:6 K 581/22.TR
Beteiligte: N.N. ./. Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Trier
Sachgebiet:Versammlungsrecht
Sachverhalt:

Die Klägerin nahm im Dezember 2021 an einer nicht angemeldeten Versammlung, einem sogenannten "Spaziergang", in der Trierer Innenstadt teil, die von den ortsanwesenden Polizeibeamten aufgelöst wurde. Während und nach Auflösung der Versammlung ergriff die Polizei gegenüber der Klägerin und anderen Versammlungsteilnehmern mehrere polizeiliche Maßnahmen (Platzverweis, Identitätsfeststellung etc.). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung dieser Maßnahmen als rechtswidrig.

Sitzungssaal:I
Uhrzeit:10.30 Uhr
Aktenzeichen:6 K 555/22.TR
Beteiligte: N.N. ./. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorstand
Sachgebiet: Versorgungsbezüge, hier: Ausgleichszulage
Sachverhalt: 

Die Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides der Beklagten vom 24. November 2014, der ihm eine Ausgleichszulage gewährte.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 trat der Kläger, ein Beamter, von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über. Da dies einen Dienstherrenwechsel darstellte und er in der Folge eine niedrigere Besoldung erhielt, gewährte ihm der Beklagte unter Verweis auf die dahingehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2014 mit Bescheid vom 24. November 2014 rückwirkend ab 1. Juli 2007 eine fortlaufende Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Fassung vom 6. August 2002). Insbesondere seien auch nach dem Dienstwechsel eintretende besoldungsrechtliche Unterschiede zu berücksichtigen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine dahingehende Rechtsprechung im Juni 2019 geändert hatte, nahm die Beklagte die Gewährung der Ausgleichszulage durch Bescheid vom 28. Januar 2021 für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 zurück. Sie begründete dies damit, dass die vorliegende gesetzliche Ausgleichszulage lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels wahre.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos, mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Er stützt diese im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid vom 24. November 2014 im Einklang mit der damaligen Rechtslage gestanden habe und damit rechtmäßig sei. Darüber hinaus habe er ein schutzwürdiges Vertrauen am Bestand dieses Verwaltungsaktes. Schließlich sei die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2014 weiter heranzuziehen.

Sitzungssaal:I
Uhrzeit:11.15 Uhr
Aktenzeichen:6 K 581/22.TR
Beteiligte: N.N. ./. Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung
Sachgebiet: Arzneimittelrecht
Sachverhalt: 

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung des beklagten Landes.

Die Klägerin vertreibt unter anderem Produkte, die den Wirkstoff Cannabidiol (CBD) enthalten. Mit Anordnungsbescheid vom 9. Dezember 2021 wurde ihr das Inverkehrbringen CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel untersagt. Gleichzeitig wurden zwei von ihr vertriebenen Produkte als CBD-haltige Präsentationsarzneimittel eingestuft, was der Beklagte im Einzelnen begründete.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage und macht im Wesentlichen geltend, die Untersagungsverfügung sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Zudem handele sich bei den benannten Produkten um Futtermittel bzw. kosmetische Mittel, sodass deren Einstufung als Präsentationsarzneimittel fehlerhaft sei. 

Sitzungssaal:I
Uhrzeit: 12.00 Uhr
Aktenzeichen:6 K 746/22.TR
Beteiligte: N.N. ./. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes
Sachgebiet: Beihilfe
Sachverhalt:

Der Kläger, ein pensionierter Bundesbeamter, begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Untersuchung einschließlich der diesbezüglichen Fahrtkosten sowie bestimmter medizinischer Präparate.

Im September 2019 musste ihm die Prostata aufgrund eines Karzinoms entfernt werden. Nachdem im Rahmen von Folgeuntersuchungen im September 2021 ein erhöhter PSA-Wert festgestellt wurde, ließ er ein bildgebendes PET-CT Verfahren in einer Universitätsklinik durchführen. Wegen eines positiven Befundes musste er sich anschließend einer Chemotherapie unterziehen.

Mit Antrag vom 27. Dezember 2021 reichte er u.a. eine Rechnung dieser PET-CT Untersuchung einschließlich Fahrtkosten zum Klinikum für die Fahrt mit dem PKW sowie Rezepte für Medizinpräparate, welche die Nebenwirkungen der Chemotherapie  lindern sollten, bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 lehnte diese die Beihilfefähigkeit der vorgenannten Positionen ab.

Sein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die PET-CT Untersuchung und die Arzneiprodukte seien medizinisch notwendig und die Fahrtkosten erforderlich zur pünktlichen Wahrnehmung des Termins im Klinikum gewesen.

Sitzungstag: Mittwoch, 17. August 2022

Sitzungssaal: I
Uhrzeit: 14.00 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 439/22.TR
Beteiligte:Eifelkreis Bitburg-Prüm ./. Land Rheinland-Pfalz
Sachgebiet: Schulbauförderung
Sachverhalt:Der Kläger begehrt die über den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2020 hinausgehende Förderung der brandschutztechnischen Ertüchtigung der Grund- und Realschule plus Irrel durch den Beklagten. Der Kläger hat im Rahmen von Baumaßnahmen u.a. eine F90-Brandverglasung (Brandschutzwand) zur Verhinderung eines Brandüberschlags über Eck errichten lassen. Er ist der Auffassung, dass auch dieser Teil der Baumaßnahme förderfähig sei, da die Brandschutzwand explizit vom Konzeptersteller gefordert worden sei. Auch hätten die in Rede stehenden Maßnahmen zum Erhalt der Baugenehmigung durchgeführt werden müssen. Der Beklagte bestreitet die Förderfähigkeit der Brandschutzwand. Es gäbe u.a. ein brandschutztechnisches  Rettungswegekonzept, welches das Ziel der brandschutzrechtlichen Ertüchtigung mit einem geringeren Kostenaufwand erreiche. Auch habe der Kläger im Baugenehmigungsverfahren diese wirtschaftlichere Maßnahme nicht beantragt.

 

Sitzungstag: Montag, 12. September 2022

Sitzungssaal:I
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Aktenzeichen: 9 K 641/22.TR
Beteiligte: N.N. ./.  Zweckverband Abrallwirtschaft Region Trier, vertreten durch den Verbandsvorsteher
Sachgebiet: Abfallentsorgungsgebühren
Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2021.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in Daun, auf dem eine Baufirma ansässig ist. Mit Bescheid vom 12. November 2021 zog der Beklagte die Klägerin für das betreffende Grundstück zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 50,32 € für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2021 heran und stellte damit die für diesen Monat anfallende anteilige Jahresgrundgebühr für einen 770 l Abfallbehälter für gewerblichen Restabfall in Rechnung.

Der Beklagte vertritt dabei die Ansicht, für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen sei ein ausreichendes Behältervolumen entsprechend der zu überlassenden Abfallmenge vorzuhalten. Die Restabfallbehälterkapazität pro Woche werde unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten, welche sich an der Mitarbeiterzahl orientieren, ermittelt. Eine Reduzierung dieser Restabfallbehälterkapazität komme vorliegend nicht in Betracht.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der 770 l Restabfallbehälter sei überdimensioniert, da sich nur ein geringer Teil der Firmenmitarbeiter überhaupt auf dem Grundstück aufhalte und im Übrigen kein Restabfall dort anfalle.  Die meisten Mitarbeiter seien auf auswärtigen Baustellen tätig und entsorgten den anfallenden Restmüll dort bzw. bei sich zuhause.

Gegen den Gebührenbescheid hat die Klägerin Widerspruch erhoben, der zurückgewiesen wurde.

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