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Sitzungstag: Donnerstag, 21. Januar 2021

Sitzungssaal:I
Uhrzeit: 11.30 Uhr
Aktenzeichen:2 K 3555/20.TR
Beteiligte:N.N. ./. Universität Trier
Sachgebiet: Ausbildungsförderung
Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Leistung von Ausbildungsförderung. Er studiert seit dem Wintersemester 2017/2018 an der beklagten Universität im Studiengang Bachelor of Education. Im Februar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 ab, da der Kläger die geforderten Leistungen in einem Studienfach nicht erbracht habe. Dieser ist der Ansicht, dass die Versagung der Weiterförderung unverhältnismäßig sei, da ihm lediglich 2 ECTS-Punkte in einem Fach gefehlt hätten. Zudem hätte die Beklagte einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens prüfen müssen.   

Sitzungssaal:I
Uhrzeit:12.00 Uhr
Aktenzeichen:2 K 3480/20.TR
Beteiligte: N.N. ./. Land RLP
Sachgebiet:Recht der Heilberufe
Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin widerrufen wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe als Schichtleiterin in einem Seniorenzentrum gegen ihre Berufspflichten verstoßen, als die Medikamentengabe für zwei Bewohnerinnen verwechselt worden sei und die hierüber informierte Klägerin im Nachgang keine unmittelbaren Vorkehrungen zur Behebung oder Eindämmung der Falschdosierung getroffen habe. Diese – strafrechtlich mit einer Geldstrafe sanktionierte – unterlassene Hilfeleistung rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit zur Ausübung ihres Berufs. Die Klägerin wendet unter anderem ein, dass die näheren Umstände der Medikamentenverwechselung sowie die organisatorischen Mängel in dem Strafverfahren nicht eindeutig hätten geklärt werden können.

 

Sitzungstag, Donnerstag, 28. Januar 2021

 ohne mündliche Verhandlung
Aktenzeichen:  10 K 2892/20.TR
Beteiligte:N.N. ./. Verbandsgemeinde Kelberg
Sachgebiet: Benutzungsgebührenrecht (Wasser)
Sachverhalt:

Streitig ist die Höhe der Verbrauchsgebühren Trinkwasser, da dieses teilweise aufgrund eines Lecks in der Hausanschlussleitung des Außenbereichsgrundstückes des Klägers versickert ist.

 ohne mündliche Verhandlung
Aktenzeichen:10 K 3120/20.TR
Beteiligte:N.N. ./. Verbandsgemeinde Kelberg
Sachgebiet:Kosten der Grundstücksanschlussleitung (Wasser)
Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur bzw. Neuherstellung einer Grundstücksanschlussleitung (Trinkwasser) betreffend ein mit einem Wohnhaus bebautes Außenbereichsgrundstück zu tragen.

Sitzungstag: Montag, 22. Februar 2021

Sitzungssaal:I
Uhrzeit:10.00 Uhr
Aktenzeichen:  6 K 2766/20.TR
Beteiligte:N.N. ./. Bundesrepublik Deutschland
Sachgebiet: Versorgung
Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Unterhaltsbeitrags für nicht witwengeldberechtigten Witwen.

Sie heiratete im Jahr 2017 ihren 1941 geborenen Ehemann, der Ende 2019 verstarb. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, der als Bundesbeamter im Dienst der Beklagten stand, wurde zum April 2002 in den Ruhestand versetzt und bezog seitdem Ruhegehalt.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG fest. Aufgrund der kurzen Ehedauer sowie dem Alter ihres Ehemannes bei Eheschließung wurde dieser um 25 Prozent gekürzt. Ferner rechnete die Beklagte die Einkünfte der Klägerin - diese bezieht eine gesetzliche Altersrente sowie eine gesetzliche Witwenrente - an.

Hiergegen legte die Klägerin am 21. Februar 2020 Widerspruch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Anrechnung ihrer Witwen- und Altersrente nicht mehr ausreichend alimentiert sei. Die Anrechnung verstoße gegen den Angemesssenheitsgrundsatz des § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG und gegen Art. 14 GG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte an, dass der Unterhaltsbeitrag in der festgesetzten Höhe rechtlich nicht zu beanstanden sei. Weder die Anrechnungsvorschrift nach § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG noch die Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG begegne rechtlichen Zweifeln.

Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. 

Sitzungssaal:I
Uhrzeit:10.45 Uhr
Aktenzeichen:6 K 2787/20.TR
Beteiligte:N.N. ./. Bundesrepublik Deutschland
Sachgebiet:dienstliche Beurteilung
Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung.

Der Kläger steht als Bundesbeamter im Dienst der Beklagten und ist seit dem 1. April 2017 dauerhaft bei dem Unternehmen Deutsche Telekom IT GmbH eingesetzt.

Unter dem 30. Juni 2020 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 dienstlich beurteilt.

Am 29. Juli 2020 legte der Kläger per E-Mail Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigt gewesen sei, die Beurteiler dies jedoch unberücksichtigt gelassen hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch in der Sache zurück. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum - entgegen seiner Darstellungen - nicht höherwertig, sondern amtsangemessen beschäftigt gewesen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren macht er im Wesentlichen geltend, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamtergebnisses.   

Sitzungssaal:I
Uhrzeit: 12.00 Uhr
Aktenzeichen: 6 K 3428/20.TR
Beteiligte:N.N. ./. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Dienstsitz Berlin
Sachgebiet:Beihilfe
Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe durch seinen Dienstherrn für eine erfolgte medizinische Behandlung. Er ist Beamter im Dienst der Beklagten. Seit dem Jahr 2011 leidet er unter einer Tinnitus-Erkrankung, wegen derer er im April und Mai des Jahres 2020 stationär in einer privaten Tinnitus-Klinik behandelt wurde. Für die stationäre Therapie forderte die private Klinik 435,00 € pro Behandlungstag. Die Beklagte erkannte auf den Beihilfeantrag des Klägers nur Kosten in Höhe von 293,80 € pro Behandlungstag an und gewährte dem Kläger auf dieser Grundlage Beihilfe.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Beihilfe auf der Grundlage der vollen Behandlungskosten und trägt vor, diese seien wirtschaftlich angemessen, was aus einem Vergleich mit den Kosten für ähnliche Therapien in anderen Einrichtungen folge. Die Beklagte lehnt die Gewährung weiterer Beihilfe ab und trägt vor, die geltend gemachten Kosten seien unwirtschaftlich. Die Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit einem Kostenträger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung nachzuweisen. Da ein solcher hier fehle, könnten nur Kosten in Höhe bis zu einer Pauschale von 293,80 € anerkannt werden.

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