Sitzungstag: Mittwoch, 6. Dezember 2023
Sitzungssaal: | I |
Uhrzeit: | 10:45 Uhr |
Aktenzeichen | 8 K 3404/23.TR |
Beteiligte: | N.N. ./. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, diese vertreten durch den Präsidenten |
Sachgebiet: | Glückspiel, hier: Werbeanlagen |
Sachverhalt: | Die Klägerin - Betreiberin einer Spielhalle in Trier - wendet sich gegen eine glückspielrechtliche Anordnung zur Entfernung eines Werbepylon. Die Anordnung der Entfernung des Werbepylon wurde auf § 9 Abs. 1 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 - i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Landesglückspielgesetz - LGlüG - gestützt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Werbepylon gegen § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 3 und Abs. 4 S. 2 (unzulässige Werbung) verstoße und zu entfernen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein bloßer Hinweis auf das Unternehmen – wie hier – zulässig sei. Zudem liege für den Werbepylon eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die von dem Beklagten zu beachten sei. |