6 K 1404/23.TR
Eingestellt am 20.11.2023
Verwaltungsgericht Trier
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Nasib COBANOV, alias: CABANOV, Nasib, zuletzt mitgeteilte Adresse: AZS Granedonk, Randweg-Oost 32, 6021 PB Budel,
- Kläger -
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Asylrechts (K) (Aserbaidschan)
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2023 durch
Richter Schäfer als Berichterstatter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes betreffend Aserbaidschan.
Der im September 1974 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland eigenen Angaben zu Folge im Januar 2019 und reiste noch im selben Monat in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er erstmalig am 22. Januar 2019 förmlich Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – beantragte.
Asylbegründend machte der Kläger hierbei im Wesentlichen geltend, dass er seit 1999 Mitglied der oppositionellen Müsavat-Partei sei und wegen seines politischen Engagements ständig Probleme mit der Polizei gehabt habe. Es sei nie zu einem Gerichtsprozess gekommen. Er sei seit 2003 bis zu seiner Ausreise sechs Mal festgenommen worden. In 2003 habe man ihn in der Haft gefoltert. Dennoch habe er sein Engagement fortgesetzt und sei demonstrieren gegangen. Aktuell bestehe für ihn kein konkreter Anlass für die Befürchtung einer Freiheitsstrafe. Seit 2015 sei ihm nichts mehr geschehen. Zuletzt habe er im Dezember 2018 demonstriert. Er habe schon vorher versucht, per Visum auszureisen. Dies sei aber gescheitert. Die Unterdrückungen hätten in letzter Zeit wieder zugenommen. Alle Rückkehrer aus dem Ausland seien verhaftet worden. Zudem hätten finanzielle Probleme wie eine hohe Steuerlast zu seiner Ausreise geführt. Einmal habe er verurteilt werden sollen, habe sich aber durch eine Schmiergeldzahlung freigekauft. Durch die Zahlung sei eine Verurteilung vom Tisch gewesen. Zum Beleg seines Vorbringens legte der Kläger einen Parteiausweis und ein Schreiben der Müsavat-Partei, datierend auf den 29. Dezember 2018, vor.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte ebenfalls fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Der Kläger wurde ferner u. a. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Abschiebung nach Aserbaidschan wurde angedroht.
Hiergegen erhob der Kläger im März 2019 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 2 K 1024/19.TR). Diese wurde mit Urteil der 2. Kammer vom 11. November 2020 abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. Januar 2021 unanfechtbar abgelehnt.
Nach den entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11. November 2020 sei der Kläger anlasslos ausgereist und eine herausgehobene politische Stellung nicht erkennbar. Dafür sei sein politisches Wissen bereits zu gering. Auch im Übrigen sei kein konkretes Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates an seiner Person ersichtlich. Dies werde dadurch bekräftigt, dass der Kläger unbehelligt legal habe ausreisen können. Es sei auch nicht mit einem (weiteren) Gerichtsverfahren gegen den Kläger zu rechnen.
Am 15. September 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. In der schriftlichen Begründung gab er im Wesentlichen an, dass in Aserbaidschan ein diktatorisches Regime herrsche, jeder, der gegen die Aliyev-Regierung sei, werde verfolgt. Er selbst sei mehrmals grundlos in einem Polizeirevier festgehalten worden. Konkret könne er nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, da sechs näher bezeichnete Personen – angeblich Mitglieder oppositioneller Parteien – seit 2021 nach der Abschiebung verhaftet worden seien. In den letzten Jahren seien alleine sieben aus Deutschland abgeschobene Aserbaidschaner am Flughafen festgenommen worden. Diese seien Mitglieder der Müsavat-AKM gewesen. Er sei auch seit 1999 Mitglied dieser Partei sowie der Europa-AKM.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. März 2023, welcher am 3. April 2023 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. Februar 2019 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ebenfalls ab (Ziffer 2.).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im hiesigen Folgeverfahren weitestgehend dieselben Gründe wie im Erstverfahren geltend gemacht. Aus den Angaben seien jedenfalls keine gesteigerte politische Aktivität des Klägers oder eine verschärfte persönliche Verfolgungsgefahr erkennbar. Auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote ergäben sich keine Änderungen.
Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2023 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend im Wesentlichen aus, er habe – unter Nennung einiger Beispielfälle – erfahren, dass politisch aktive Rückkehrer unter dem Vorwand des Drogenhandels inhaftiert und gefoltert worden seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich erkennbar,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2023 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorbenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage, über welche der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten entscheiden konnte (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten bzw. Vertretern der Beteiligten im Termin verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages zulässig, insbesondere ist sie statthaft.
Soweit sich der Kläger mit seinem Hauptantrag gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit wendet, ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Fall VwGO) statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 1. Fall AsylG ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris). Die weitere, nach § 31 Abs. 3 AsylG zu treffende Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – betrifft allerdings einen anderen Streitgegenstand und kann durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O.).
Bedenken gegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht.
II. Der danach zulässige Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 1. Fall AsylG erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – nicht vorliegen.
Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, die sich das Gericht nach eingehender Prüfung zu eigen macht. Darüber hinaus wird auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 15. Mai 2023 (Az.: 6 L 1406/23.TR) sowie den dort in Bezug genommenen Dokumenten verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung abgesehen. Die dortigen Ausführungen beanspruchen auch in Ansehung der aktuellen Erkenntnismittellage weiterhin Gültigkeit. Den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und insbesondere denjenigen der Kammer im Beschluss vom 15. Mai 2023 ist der Kläger zudem nicht substantiiert entgegengetreten.
III. Der zulässige Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan. Insoweit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird ebenfalls gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, die sich das Gericht nach eingehender Prüfung zu eigen macht. Darüber hinaus wird auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 15. Mai 2023 (Az.: 6 L 1406/23.TR) sowie den dort in Bezug genommenen Dokumenten verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung abgesehen. Die dortigen Ausführungen beanspruchen auch in Ansehung der aktuellen Erkenntnismittellage weiterhin Gültigkeit. Den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und insbesondere denjenigen der Kammer im Beschluss vom 15. Mai 2023 ist der Kläger zudem nicht substantiiert entgegengetreten.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Da die Beklagte insolvenzunfähig ist, wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die Begründung müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
gez. Schäfer
2 K 1395/23.TR
Eingestellt 20.11.2023
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Ali AL IBRAHIM, alias: IBRAHIM HASEN Ali, Spaldinger Straße 100, 67346 Speyer,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mario Geuenich, Weidengasse 59, 50668 Köln,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Dublin-Verfahren (K) (Bulgarien) (Syrien)
hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Trier am 08.11.2023 beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG des Rechtsanwalts Dr. Geuenich vom 13.09.2023 an den Kläger wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Kläger hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden
(§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Dem Kläger/der Klägerin ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Klägers/der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen
(§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln
gez. Spang
Justizamtsrat
2 K 2162/22.TR
Eingestellt am 20.11.2023
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau Arzzo NOORZAI, alias: ZIA AHMAD, Arzoo, Margaretha-Flesch-Platz 1, 56170 Bendorf,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Beklagte -
wegen Dublin-Verfahren (K) (Kroatien) (Afghanistan)
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 13. November 2023 durch den Urkundsbeamten beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom
13.11.2023
an die Klägerin wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 2. Kammer der Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
gez. Spang
Justizamtsrat
6 L 516/23.TR
Eingestellt am 20.11.2023
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Muhammad SABIR, Waldracher Straße 7a, 54317 Korlingen,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn,
gegen
den Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier,
- Antragsgegner -
wegen Abschiebung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Trier am 07.11.2023 beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages nach § 11 RVG der Rechtsanwälte Becher und Dieckmann vom 02.11.2023 an den Antragsteller wird zum Zwecke der Anhörung bewilligt.
Bevor über den Antrag entschieden wird, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin hiermit Gelegenheit, Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den Festsetzungsantrag durch Beschluss entschieden werden. Der Festsetzungsantrag kann in der Geschäftsstelle
der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und in der Homepage des Gerichts –http://www.vgtr.jm.rlp.de- unter dem Button (Schaltfläche) „Öffentliche Zustellung“. Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
Eine weitere Veröffentlichung des Vergütungsfestsetzungsantrages unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Zustellungsadressat auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht. Es wird darauf hingewiesen, dass einen Monat nach den genannten Einstellungen der Vergütungsfestsetzungsantrag als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO,
§ 188 Zivilprozessordnung) und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. Einreden zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Kostenfestsetzung erfolgen wird.
Gründe
Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aufenthaltsort des Antragstellers ist unbekannt. Die Zustellung des Beschlusses nach § 11 RVG kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 VwZG sowie
§§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
gez. Spang
Justizamtsrat
7 L 1999/19.TR
Eingestellt am 09.05.2023
Verwaltungsgericht Trier
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Blessed EHINON c/o AfA, Haischbachstraße 100, 66869 Kusel,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sven M. Zill, Bürgermeister-Grünzweig-Straße 67, 67059 Ludwigshafen,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15 b, 54292 Trier,
- Antragsgegnerin -
wegen Dublin-Verfahren (L) (Italien) (Nigeria)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 25. April 2023 durch den Urkundsbeamten beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 25. April 2023 an den Antragsteller wird angeordnet, da der Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 ZPO).
Das zuzustellende Schriftstück kann in der Geschäftsstelle der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier während der Dienststunden eingesehen werden (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist einen Monat öffentlich bekanntzumachen (durch Einstellung in das gerichtsinterne elektronische Informationssystem und auf der Homepage des Gerichts unter der Rubrik "Öffentliche Zustellungen". Der Tag dieser elektronischen Einstellungen und der Tag der Löschung dieser Einstellungen ist vom Urkundsbeamten auf dem Beschluss zu vermerken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 186 Abs. 3 ZPO). Eine Veröffentlichung unterbleibt, weil die Aussicht, dass der Empfänger auf diese Weise Kenntnis von dem Vorgang erhält, so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Monat nach den genannten Einstellungen die gerichtliche Entscheidung als zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 188 S. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
G r ü n d e
Der Aufenthaltsort des Antragstellers ist unbekannt. Die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses kann daher öffentlich erfolgen (§ 56 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG sowie §§ 185 ff. ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beantragt werden. Der Antrag, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Trier zu stellen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des
§ 55a VwGO zu übermitteln.
(Spang)
Justizamtsrat als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle